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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Neues vom Dauerbrenner Nr. 208 KV GVKostG

    | Nahezu jeder Vollstreckungsgläubiger dürfte inzwischen Bekanntschaft mit der Erhebung der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 208 KV GVKostG gemacht haben. So auch unser Leser, Rechtsanwalt Thomas Fey, Mauerstetten, dessen Wehrhaftigkeit das LG Kiel nun belohnt hat, indem es die Gebühr absetzte (28.5.18, 4 T 34/18). |

     

    Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Im Modul F hatte er angekreuzt:

     

    • Modul F

    F

    H☒ Mit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden (§ 802b Abs. 2 S. 1 ZPO).

     

    Der Gerichtsvollzieher lud den Schuldner schriftlich zur Abgabe der Vermögensauskunft. Im Ladungsschreiben gewährte er dem Schuldner eine zweiwöchige Zahlungsfrist.

     

    Die Kammer argumentiert: Die Gebühr nach Nr. 208 KV GVKostG entsteht nur für einen Mehraufwand des Gerichtsvollziehers. Dieser ist aber durch das Gewähren der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht angefallen. Vielmehr war der Gerichtsvollzieher hierzu gesetzlich verpflichtet. Denn nach § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO ist diese Frist zugleich mit der Terminsbestimmung und Ladung zu setzen.

     

    MERKE | Etwas anderes gilt nur im Fall eines vorangegangenen Pfändungsversuchs, in dem nach § 807 ZPO eine derartige Fristsetzung unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich ist. Ein solcher „Kombi-Auftrag“ lag aber gerade nicht vor. Insofern hatte der Gerichtsvollzieher auch kein Ermessen.

     

    Den „Hinweis auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung“ als zusätzlichen Aufwand zur Entstehung der Gebühr ließ die Kammer ebenfalls nicht gelten. Denn ein solcher stellt im Gegensatz zu einer konkret eingeräumten Zahlungsfrist nur eine Belehrung über die theoretischen Befugnisse des Gerichtsvollziehers dar. Er bezieht sich auf die Maßnahmen, die der Gläubiger nach § 802b Abs. 2 ZPO ausschließen kann und hier auch ausgeschlossen hat.

     

    MERKE | Mit deutlichen Worten weist das LG ebenfalls darauf hin, dass angesichts der eindeutigen Gläubigererklärung im Modul F eine solche Gerichtsvollzieherbelehrung mit einem abstrakten Hinweis auf das erforderliche Einverständnis des Gläubigers überflüssig ist. Sie führt bei Einordnung als Versuch zu einer gütlichen Erledigung dazu, dass gemäß § 7 Abs. 1 GVKostG die Gebühr nach Nr. 208 KV GVKostG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben ist.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Gerichtsvollziehergebühren für gütliche Erledigung: Das müssen Sie wissen, VE 17, 118
    • Auch Verzicht auf Versuch der Einigung möglich, VE 17, 168
    • Noch einmal: Feld „F“ ‒ So schließen Sie eine Zahlungsvereinbarung sicher aus, VE 17, 203
    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 148 | ID 45399970