1.Im Zwangsvollstreckungsverfahren haftet der Vollstreckungsgläubiger für die Auslagen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Demzufolge ist er im Sinne von § 17 Abs. 3 GKG vorschusspflichtig. 2.Daher kann der Rechtspfleger zwar Vorschuss verlangen; er kann aber die Vornahme einer Handlung (Zustellung) nicht vom Eingang eines Vorschusses, also von einer Vorauszahlung, abhängig machen. 3.Ein Abhängigmachen von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 GKG findet nur auf ...
In der Praxis häufen sich die Fälle, dass Gläubiger, um Kosten zu sparen, bei einer Forderungspfändung auf einem gesondert beigefügten Blatt beantragen: „Wir bitten die Postzustellung an den zuständigen ...
Seit Einführung des Formulars „Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen“ zum 1.3.13 tun sich viele Gläubiger schwer, wegen Ansprüchen aus ...
Da dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850f Abs. 2 HS 2 ZPO dasjenige belassen werden soll, das er zur Deckung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums im Sinne des SGB XII benötigt, sind die dort für die Anrechnung von Einkommen und geldwerten Vorteilen maßgebenden Grundsätze auch bei der Ermittlung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrages zu berücksichtigen (BGH 25.10.12, VII ZB 12/10, Abruf-Nr. 130404 ).
Im Falle zweifelhafter Forderungen entspricht es regelmäßig nicht dem Interesse des Betroffenen, behaupteten Rückzahlungsansprüchen Folge zu leisten (BGH 9.1.13, XII ZB 334/12, Abruf-Nr. 130490 ).
Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an (BGH 16.1.13, IV ZR 232/12, Abruf-Nr. 130576 ).
Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung wirft in der Praxis viele Fragen auf: Welche Anträge müssen künftig elektronisch gestellt werden? Wie lassen sich PfÜB digital korrekt beantworten? Das IWW-Webinar am 17.07.2026 bietet direkt nutzbare Antworten.
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Die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen, kann ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein (BGH 19.7.12, I ZR 199/10, Abruf-Nr. 130310 ).