Meldet einer der in § 9 Nr. 2 ZVG genannten Rechtsinhaber sein Recht in dem Zwangsversteigerungsverfahren an, macht es aber auf Verlangen des Vollstreckungsgerichts nicht glaubhaft, wird er so behandelt, als wäre er nie Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG gewesen. Sein Antrag auf Feststellung abweichender Versteigerungsbedingungen ist zurückzuweisen (BGH 6.6.13, V ZB 7/12, Abruf-Nr. 132197 ).
Meldet einer der in § 9 Nr. 2 ZVG genannten Rechtsinhaber sein Recht in dem Zwangsversteigerungsverfahren an, macht es aber auf Verlangen des Vollstreckungsgerichts nicht glaubhaft, wird er so behandelt, als wäre er ...
Ist die verpfändete Forderung fällig, die durch das Pfandrecht gesicherte Hauptforderung jedoch nicht, steht dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners das alleinige Einzugsrecht zu ...
1.Im Zwangsvollstreckungsverfahren haftet der Vollstreckungsgläubiger für die Auslagen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Demzufolge ist er im Sinne von § 17 Abs. 3 GKG vorschusspflichtig. 2.Daher kann der Rechtspfleger zwar Vorschuss verlangen; er kann aber die Vornahme einer Handlung (Zustellung) nicht vom Eingang eines Vorschusses, also von einer Vorauszahlung, abhängig machen. 3.Ein Abhängigmachen von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 GKG findet nur auf ...
In der Praxis häufen sich die Fälle, dass Gläubiger, um Kosten zu sparen, bei einer Forderungspfändung auf einem gesondert beigefügten Blatt beantragen: „Wir bitten die Postzustellung an den zuständigen ...
Seit Einführung des Formulars „Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen“ zum 1.3.13 tun sich viele Gläubiger schwer, wegen Ansprüchen aus ...
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Da dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850f Abs. 2 HS 2 ZPO dasjenige belassen werden soll, das er zur Deckung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums im Sinne des SGB XII benötigt, sind die dort für die Anrechnung von Einkommen und geldwerten Vorteilen maßgebenden Grundsätze auch bei der Ermittlung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrages zu berücksichtigen (BGH 25.10.12, VII ZB 12/10, Abruf-Nr. 130404 ).