Zum 18.1.17 soll die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) in Kraft treten. Die Verordnung ist in allen EU-Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich und Dänemark anzuwenden. Sie zielt darauf ab, es zu erleichtern, grenzüberschreitende Forderungen einzutreiben und
gerichtliche Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Streitfällen mit grenz- überschreitendem Bezug zu vollstrecken. Die Durchführungsbestimmungen finden sich in §§ 946 bis 959 ZPO.
Der Bundestag hat am 21.9.16 (BT-Drucksache 18/9698) das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften“ beschlossen. Es wird größtenteils ...
Zum 1.1.17 werden die Vorschriften betreffend Sachbezüge erneut geändert. Sie sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geregelt. Für Gläubiger positiv: Die Naturalleistungen sind jetzt höher zu ...
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In jüngster Zeit fragen Leser vermehrt, ob sie im Gerichtsvollzieher-Auftrag z. B. das Modul C (Anlagen zum Auftrag) komplett ausfüllen müssen, selbst wenn sie nur den Vollstreckungstitel übersenden und somit nur ...
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