Am Anfang der meisten Gebührenabrechnungen steht der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. In gerichtlichen Verfahren richtet sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert. Daher sind Kenntnisse des Streitwertrechts unabdingbar. Die besten Gebühren nutzen bekanntlich nichts, wenn der Streitwert zu niedrig angesetzt ist.
Zur Vermeidung zeitaufwendiger Zwischenverfügungen sollten Gläubiger bei der Erstellung von Forderungsaufstellungen unbedingt beachten: Zum 1.1.17 bleibt der Basiszins unverändert.
Das Reparaturgesetz zur Reform der Sachaufklärung hatte klargestellt: Seit dem 26.11.16 können auch Gläubiger mit einer titulierten Forderung von weniger als 500 EUR Ermittlungsanfragen des Gerichtsvollziehers über ...
In den letzten Wochen haben sich zu bestimmten Bereichen der Zwangsvollstreckung drängende Fragen und Neuerungen ergeben. Im Fokus stand dabei insbesondere die Vermögensauskunft. Unser Experte Dieter Schüll zeigt Ihnen im Online-Seminar Vollstreckung effektiv am 17.01.2017 u. a., welche Fragen Sie bei der Vermögensauskunft für den Gläubiger stellen dürfen, wann eine Nachbesserung angezeigt ist und wie sich der neue § 802l ZPO auf die Praxis auswirkt. Hier gibt es für Gläubigermandate noch viel Potenzial, ...
Das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der ...
Das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der ...
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Zum 18.1.17 soll die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) in Kraft treten. Die Verordnung ist in allen EU-Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich und Dänemark anzuwenden. Sie zielt darauf ab, es zu erleichtern, grenzüberschreitende Forderungen einzutreiben und
gerichtliche Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Streitfällen mit grenz- überschreitendem Bezug zu vollstrecken. Die Durchführungsbestimmungen finden sich in §§ 946 bis 959 ZPO.