· Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung
Auswirkungen der Änderungen des § 16 GVO
| Zum 1.5.25 ist eine bedeutende Änderung des § 16 GVO in Kraft getreten. Sie regelt die Zuständigkeit für Zustellungen durch Gerichtsvollzieher neu. Diese Neuregelung hat direkte Auswirkungen auf Gläubiger und ihre Vertreter ‒ insbesondere im Bereich der Zwangsvollstreckung. |
Die bisherige Regelung besagte: Die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers richtete sich nach dem Wohnsitz oder Geschäftssitz des Auftraggebers oder des Zustellungsempfängers. Neu ist: Für Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner oder, falls dieser nicht vorhanden ist, der Zustellungsadressat seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 16 Abs. 1 GVO). Neu ist auch: Persönliche Zustellungen von Schriftstücken (§ 193 ZPO) dürfen nur durch den Gerichtsvollzieher erfolgen, in dessen Bezirk der Zustellungsadressat seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 16 Abs. 2 GVO).
Ebenfalls neu ist, dass der nach § 16 Abs. 1 GVO zuständige Gerichtsvollzieher bei Aufträgen mit mehreren Zustellungsadressaten (z. B. Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern) die persönliche Zustellung auch an andere im selben Amtsgerichtsbezirk ansässige Zustellungsadressaten vornehmen darf (§ 16 Abs. 3 GVO). Entsprechendes gilt auch bei Zuleitung im Wege der Verteilung und Vermittlung durch das Gericht, wie dies bei Beantragung von PfÜB i. d. R. geschieht.
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