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  • · Pfändungsfreigrenzen

    Auswirkungen der Erhöhung der Pfändungsfreibeträge zum 1.7.25

    Bild: © MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Zum 1.7.25 werden durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (BGBl. I Nr. 110 v. 11.4.25) die Pfändungsfreigrenzen erneut deutlich angehoben. Die Erhöhung wirkt sich wie folgt aus: |

    1. Freibeträge auf einen Blick

     

    • Monatliche Pfändungsfreibeträge bei Lohnpfändung
    Familienstand Schuldner
    Freibeträge bis 30.6.25 (EUR)
    Freibeträge seit 1.7.25  bis 30.6.26 (EUR)

    ledig

    1.491,75 EUR

    1.555,00 EUR

    verheiratet

    1.491,75 EUR

    + 560,90 EUR

    2.052,65 EUR

    1.555,00 EUR

    + 585,23 EUR

    2.140,23 EUR

    verheiratet und 1 Kind

    1.491,75 EUR

    + 560,90 EUR

    + 312,78 EUR

    2.365,43 EUR

    1.555,00 EUR

    + 585,23 EUR

    + 326,04 EUR

    2.466,27 EUR

    verheiratet und 2 Kinder

    1.491,75 EUR

    + 560,90 EUR

    + 312,78 EUR

    + 312,78 EUR

    2.678,21 EUR 

    1.555,00 EUR

    + 585,23 EUR

    + 326,04 EUR

    + 326,04 EUR

    2.792,31 EUR

    verheiratet und 3 Kinder

    1.491,75 EUR

    + 560,90 EUR

    + 312,78 EUR

    + 312,78 EUR

    + 312,78 EUR

    2.990,99 EUR

    1.555,00 EUR

    + 585,23 EUR

    + 326,04 EUR

    + 326,04 EUR

    + 326,04 EUR

    3.118,35 EUR

    verheiratet und 4 Kinder

    1.491,75 EUR

    + 560,90 EUR

    + 312,78 EUR

    + 312,78 EUR

    + 312,78 EUR

    + 312,78 EUR

    3.303,77 EUR

    1.555,00 EUR

    + 585,23 EUR

    + 326,04 EUR

    + 326,04 EUR

    + 326,04 EUR

    + 326,04 EUR

    3.444,39 EUR

     
    • Monatliche Pfändungsfreibeträge beim P-Konto
    Familienstand Schuldner
    Freibeträge bis 30.6.25 
    Freibeträge seit 1.7.25 bis 30.6.26 

    ledig

    1.500,00 EUR

    (nach §§ 899 Abs. 1 S. 1, 850c Abs. 1, 4 ZPO aufgerundet)

    1.560,00 EUR

    (nach §§ 899 Abs. 1 S. 1, 850c Abs. 1, 4 ZPO aufgerundet)

    verheiratet

    1.500,00 EUR

    + 560,90 EUR

    2.060,90 EUR

    (§§ 899 Abs. 1 S. 1,  850c Abs. 2 S. 1 Nr. 1,  902 S. 1 Nr. 1a ZPO)

    1.560,00 EUR

    + 585,23 EUR

    2.145,23 EUR

    (§§ 899 Abs. 1 S. 1,  850c Abs. 2 S. 1 Nr. 1,  902 S. 1 Nr. 1a ZPO)

    verheiratet und 1 Kind

    1.500,00 EUR

    + 560,90 EUR

    + 312,78 EUR

    2.373,68 EUR

    (§§ 899 Abs. 1 S. 1,  850c Abs. 2 S. 1 Nr. 1,  902 S. 1 Nr. 1a ZPO) 

    1.560,00 EUR

    + 585,23 EUR

    + 326,04 EUR

    2.471,27 EUR

    (§§ 899 Abs. 1 S. 1,  850c Abs. 2 S. 1 Nr. 1,  902 S. 1 Nr. 1a ZPO) 

    verheiratet und 2 Kinder

    1.500,00 EUR

    + 560,90 EUR

    + 312,78 EUR

    + 312,78 EUR

    2.686,46 EUR

    (§§ 899 Abs. 1 S. 1,  850c Abs. 2 S. 1 Nr. 1,  902 S. 1 Nr. 1a ZPO) 

    1.560,00 EUR

    + 585,23 EUR

    + 326,04 EUR

    + 326,04 EUR

    2.797,31 EUR

    (§§ 899 Abs. 1 S. 1,  850c Abs. 2 S. 1 Nr. 1,  902 S. 1 Nr. 1a ZPO) 

    verheiratet und 3 Kinder

    1.500,00 EUR

    + 560,90 EUR

    + 312,78 EUR

    + 312,78 EUR

    + 312,78 EUR

    2.999,24 EUR

    (§§ 899 Abs. 1 S. 1,  850c Abs. 2 S. 1 Nr. 1,  902 S. 1 Nr. 1a ZPO) 

    1.560,00 EUR

    + 585,23 EUR

    + 326,04 EUR

    + 326,04 EUR

    + 326,04 EUR

    3.123,35 EUR

    (§§ 899 Abs. 1 S. 1,  850c Abs. 2 S. 1 Nr. 1,  902 S. 1 Nr. 1a ZPO) 

    verheiratet und 4 Kinder

    1.500,00 EUR

    + 560,90 EUR

    + 312,78 EUR

    + 312,78 EUR

    + 312,78 EUR

    + 312,78 EUR

    3.312,02 EUR

    (§§ 899 Abs. 1 S. 1,  850c Abs. 2 S. 1 Nr. 1,  902 S. 1 Nr. 1a ZPO) 

    1.560,00 EUR

    + 585,23 EUR

    + 326,04 EUR

    + 326,04 EUR

    + 326,04 EUR

    + 326,04 EUR

    3.449,39 EUR

    (§§ 899 Abs. 1 S. 1,  850c Abs. 2 S. 1 Nr. 1,  902 S. 1 Nr. 1a ZPO) 

     

    2. Erhöhung Weihnachtsgeld

    Nach § 850a Nr. 4 ZPO sind Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrags unpfändbar, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 ZPO i. V. m. § 850c Abs. 4 ZPO auf den nächsten vollen 10-EUR-Betrag ergibt. Im Klartext: Dem Schuldner müssen vom Weihnachtsgeld 780 EUR verbleiben. Betreibt der Gläubiger die Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche, muss dem Schuldner ein Betrag von 390 EUR verbleiben (§ 850d Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 850a Nr. 4 ZPO).

     

    3. Erhöhung i. d. R. vorteilhaft für bevorrechtigte Gläubiger

    Im Rahmen einer beantragten Bevorrechtigung nach §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO werden Unterhalts- und Deliktsgläubiger in der Regel von der Erhöhung profitieren. Dies gilt insbesondere, wenn bevorrechtigte Gläubiger und „Normalgläubiger“ aufeinandertreffen und der Vorrechtsgläubiger nachrangig ist.

     

    • Beispiel: Normalgläubiger vs. Vorrechtsgläubiger

    Schuldner S. verdient monatlich 2.500 EUR netto und ist ledig. G. 1 pfändet wegen eines Darlehensanspruchs in Lohnansprüche beim ArbG D. Der PfÜB wird dem D. am 9.7. zugestellt. G. 2 pfändet wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche ebenfalls den Lohn. Das Gericht setzt auf Antrag von G. 2 den notwendigen Selbstbehalt des S. auf 1.100 EUR monatlich fest. Dieser PfÜB wird D. am 15.8. zugestellt. Welche Beträge muss D. an wen abführen?

     

    Lösung

    D. muss die zuerst zugestellte Pfändung von G. 1 nach § 850c Abs. 5 ZPO beachten. G. 1 erhält folgende Beträge:

     

    1. Rechtslage bis 30.6.25

    pfändbarer Betrag gemäß Lohnpfändungstabelle Spalte 0

    705,78 EUR

    unpfändbarer Betrag (2.500 EUR ./. 705,78 EUR)

    1.794,22 EUR

     

    G. 2 erhält als nachrangiger Gläubiger die Differenz zwischen

    dem unpfändbaren Betrag nach § 850c Abs. 5 ZPO und

    1.794,22 EUR

    dem notwendigen Selbstbehalt gemäß § 850d Abs. 1 ZPO

    ‒ 1.100,00 EUR

    pfändbar somit

    694,22 EUR

     

    2. Rechtslage seit 1.7.25

    pfändbarer Betrag gem. Lohnpfändungstabelle Spalte 0

    661,50 EUR

    unpfändbarer Betrag (2.500 EUR ./. 661,50 EUR)

    1.838,50 EUR

     

    G. 2 erhält als nachrangiger Gläubiger die Differenz zwischen

    dem unpfändbaren Betrag nach § 850c Abs. 5 ZPO und

    1.838,50 EUR

    dem notwendigen Selbstbehalt gem. § 850d Abs. 1 ZPO

    ‒ 1.100,00 EUR

    pfändbar somit

    738,50 EUR

     

    Lösung

    G. 2 erhält somit seit dem 1.7.25 monatlich 44,28 EUR mehr.

     

    4. Keine Übergangsregelung

    Weil es an einer Übergangsregelung fehlt, greifen die neuen Freigrenzen ab dem 1.7.25 für alle Beschlüsse, in denen auf die Tabelle nach § 850c ZPO verwiesen wird (sog. Blankettbeschlüsse). Bei der Pfändung mittels des Moduls E (Forderungen gegenüber Arbeitgebern) bzw. Modul F (Forderungen gegenüber Agentur für Arbeit, Versicherungsträger, Versorgungseinrichtung) gelten die Neuerungen für alle nach dem 1.7.25 ausgezahlten Arbeitseinkommen bzw. pfändbaren Sozialleistungen (§ 850c Nr. 2a ZPO).

     

    Beachten Sie | Die Neuregelungen sind hingegen nicht bei Beschlüssen anzuwenden, in denen das Vollstreckungsgericht die Pfändungsbeträge ohne die Tabelle festlegt, wie bei

    • Pfändungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche nach § 850d ZPO,
    • Pfändungen wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach § 850f Abs. 2 ZPO,
    • teilweisem Wegfall unterhaltsberechtigter Mitverdiener nach § 850c Abs. 6 ZPO und
    • P-Kontopfändungen nach § 906 Abs. 2 ZPO.

     

    MERKE | Wurde das Arbeitseinkommen dem Konto des Schuldners gutgeschrieben, gilt vor allem bei Kontopfändungen, dass der gegen den Arbeitgeber gerichtete Zahlungsanspruch des Schuldners erfüllt ist. Gegenüber der kontoführenden Bank besteht also zunächst ein Auszahlungsanspruch. Dieser ist aber nicht, wie das Arbeitseinkommen, automatisch geschützt. Der Schuldner muss daher sein Zahlungskonto in ein P-Konto umwandeln (§ 850kAbs. 2 S. 1 ZPO), wenn er Schutz erlangen will. Ist dies der Fall, gelten andere Freigrenzen als nach der Tabelle der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung gemäß § 850c ZPO. Solange also der Schuldner sein gepfändetes Konto nicht in ein P-Konto umwandelt, muss die Bank als Drittschuldner verbindlich aufgrund des ursprünglichen Pfändungsbeschlusses so lange leisten, bis der Schuldner ein P-Konto eingerichtet hat.

     

    5. Irrtümliche Zuvielzahlung nach altem Recht: Rückzahlung

    Falls der Arbeitgeber als Drittschuldner ab 1.7.25 versehentlich noch die alte Tabelle anwendet, kann der Schuldner verlangen, dass zu viel geleistete Beträge ausgezahlt werden. Der Drittschuldner kann dann seinerseits zu viel gezahlte Gelder vom Gläubiger wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB zurückverlangen.

     

    Beachten Sie | Die neuerliche Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen bedeutet für Gläubiger weiterhin eine Verschlechterung. Sie müssen sich daher ‒ allein schon aus Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten ‒ noch intensiver mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beschäftigen. In den Fokus der möglichen Vollstreckungsmaßnahme treten hier vor allem

    • Anträge auf (teilweisen) Wegfall unterhaltsberechtigter Personen gemäß § 850c Abs. 6 ZPO (Modul P und R) und
    • Antrag auf Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen, von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen und mehrerer Sozialleistungen gemäß § 850e Nr. 2, 2a ZPO (Modul N).

     

    Im Fall einer positiven Entscheidung derartiger Anträge führt dies für Gläubiger zu einer wesentlichen Verbesserung ihrer Position dadurch, dass sich die pfändbaren Beträge erhöhen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2025 | Seite 99 | ID 50401165