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  • · Fachbeitrag · Reform der Sachaufklärung

    Gläubiger kann bedingten Antrag auf Vermögensauskunft stellen

    | Durch die Reform der Sachaufklärung haben sich die Informationsmöglichkeiten für Gläubiger verbessert. Die Gerichtsvollziehervollstreckung hat sich allerdings auch erheblich verteuert. Angesichts des zu beachtenden Kosten-Nutzungs-Verhältnisses greifen immer mehr Gläubiger zu einem Kniff, den das AG Dortmund jetzt für zulässig erklärt hat (25.3.13, Az. auf dem der Redaktion vorliegenden Entscheidungstext unleserlich). |

     

    • Entscheidung des AG Dortmund vom 25.3.13

    Gläubiger G. beantragte gemäß § 802c ZPO, dem Schuldner S. die Vermögensauskunft abzunehmen. Der Antrag enthielt u.a. folgende Anweisung an den 
Gerichtsvollzieher X.: „Für den Fall, dass die eidesstattliche Versicherung oder Vermögensauskunft bereits abgegeben wurde, teilen Sie uns bitte lediglich das Datum, das Aktenzeichen sowie das Amtsgericht mit“.

     

    X. teilte dem G. mit, dass S. bereits am 30.1.13 die Vermögensauskunft abgegeben habe. Seiner Mitteilung fügte der X. eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses nebst Protokollabschrift bei und berechnete dafür eine Gebühr von 25 EUR 
gemäß KV Nr. 261 GVKostG. G. beantragte daraufhin die Kostenrechnung zu 
berichtigen, da eine Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses nicht beantragt war.

     

    X. legte die Sache zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz dem zuständigen Richter beim Vollstreckungsgericht vor. Dieser gab der Erinnerung statt und hob die Kostenrechnung auf, da der X. unrechtmäßigerweise die Gebühr berechnet hatte.

     

    Begründung: Die Gebühr nach KV Nr. 261 GVKostG entsteht nur, wenn der 
Gerichtsvollzieher ein mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenes Vermögensverzeichnis an einen Drittgläubiger übersendet (§ 802d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO). Zwar ergibt sich aus § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO, dass es für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses keines Antrags des Gläubigers bedarf, wenn die Vermögensauskunft bereits abgegeben wurde und ein Anspruch auf erneute 
Abgabe nicht besteht. Das Problem für den X. im vorliegenden Fall war allerdings, dass er den von G. ausdrücklich erklärten Ausschluss der Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht beachtet hat. Als „Herr des Verfahrens“ kann ein Gläubiger dem Gerichtsvollzieher durchaus Weisungen erteilen.

     

    1. Direktinformationen über den Schuldner

    Die Entscheidung ist für Gläubiger positiv. Sie ermöglicht es, kostengünstig - es fällt lediglich eine Gebühr gemäß Nr. KV 604 GVKostG in Höhe von 12,50 EUR an - Direktinformationen über den Schuldner vom Gerichtsvollzieher zu erlangen, die für ein weiteres Vollstreckungsvorgehen und damit verbundene weitere Kosten, nützlich sein können. Denn vor allem aus der Mitteilung des Datums und des Aktenzeichens der abgegeben Vermögensauskunft muss sich jeder Gläubiger fragen, ob eine weitere Vollstreckung noch sinnvoll ist. Da eine abgegebene und im Vermögensverzeichnis eingetragene Vermögensauskunft zwei Jahre dort eingetragen bleibt, dürfte der Vollstreckungserfolg bei einer bereits älteren Vermögensauskunft fraglich sein.