Als Verein dürfen Sie einem Mitglied den Austritt nicht unangemessen erschweren (§ 39 BGB). Sie dürfen z. B. keine Abstandszahlungen oder Austrittsgelder verlangen. Eine solche „unangemessene Erschwernis“ liegt aber nicht schon dadurch vor, dass das ausgetretene Mitglied nicht mehr vom Vereinsvermögen profitiert. Es kann keine finanzielle Abfindung verlangen. Das hat das LG Münster klargestellt.
Immer mehr Vereine nutzen die gesetzlichen Übergangsmöglichkeiten des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der ...
Die Tätigkeit als Vorstand und Geschäftsführer eines Vereins ist auch dann sozialversicherungspflichtig, wenn bzgl. Kapitaleinbringung und erwerbswirtschaftliche Form der Tätigkeit ein für einen Verein untypisches ...
Die Frist für die Einladung zur Mitgliederversammlung (MV) muss – wenn die Satzung das nicht regelt – mindestens eine Woche betragen. Das hat das OLG Hamm für einen reinen Geselligkeitsverein entschieden, der nur ortsansässige Mitglieder hat.
Ein einzelnes Mitglied kann vom Vorstand keine konkreten Leistungen oder Handlungen verlangen, wenn das nicht durch die Satzung oder Vereinsordnung ausdrücklich geregelt ist. Das hat das OLG Köln für einen ...
In welchem Umfang darf der Vorstand allein über Mittel des Vereins verfügen? Diese Frage stellt sich im Vereinsalltag öfter. Es gibt hier keine betragsmäßigen Grenzen, aber allgemeine Grundsätze.
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Eine Unternehmergesellschaft („Mini-GmbH“) kann mit dem Zusatz „gUG (haftungsbeschränkt)“ ins Handelsregister eingetragen werden. Das hat der BGH bestätigt und damit dem OLG Karlsruhe widersprochen.