Ein Beschluss über die Verschmelzung von Vereinen kann nach § 13 Abs. 1 S. 2 Umwandlungsgesetz prinzipiell nur in einer Versammlung der Mitglieder gefasst werden. Aktuell ist nach dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) aber eine Ausnahme möglich. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe ist dieser Ausnahmefall auch bei Verschmelzungen nutzbar.
Für nicht eingetragene Vereine gilt bisher die Sonderregelung des § 54 BGB, die sie bezüglich der Mitgliederhaftung der BGB-Gesellschaft gleichstellt. Weil die Rechtsprechung die Regelung in Frage gestellt hat, ...
Müssen Traditionsvereine, deren Satzung nur männliche Mitglieder zulässt, trotzdem auch Frauen aufnehmen? Diese Frage hat durch die „Stadtbachfischer-Entscheidung“ des AG Memmingen neue Nahrung und mediale ...
Satzungsregelungen eines Verbands, in dem ein Verein Mitglied ist, sind rechtlich für die Vereinsmitglieder nur dann verbindlich, wenn die Satzung des Vereins das so vorsieht. Das hat das LG Bonn im Fall einer verhängten Verbandsstrafe klargestellt.
Die aktuellen Kontakteinschränkungen erlauben es nicht, eine physische Versammlung durchzuführen, um in ihr einen Verein zu gründen. Es gibt aber Alternativen.
Extremisten im Verein stellen eine Belastung dar – sowohl in der Außendarstellung als auch innerhalb. Tragen Sie als Vereinsvorstand also dafür Sorge, dass ein Extremist entweder gar nicht Mitglied werden kann oder ...
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Anmeldungen zum Vereinsregister müssen prinzipiell durch den Vorstand bzw. die Liquidatoren des Vereins in vertretungsberechtigter Zahl erfolgen. Eine Ausnahme gilt, wenn ein besonderer Vertreter nach § 30 BGB ins Vereinsregister eingetragen ist und sein satzungsmäßiger Geschäftskreis (z. B. „Leitung der Geschäftsstelle mit den dazu erforderlichen Vertretungshandlungen und Anmeldungen zum Vereinsregister“) so etwas erlaubt. Dann darf auch er Anmeldungen vornehmen, entschied das KG Berlin.