Das Sächsische Finanzministerium hat sich in einem aktuellen Erlass mit der Steuerbefreiung von Tanzschulen bzw. Tanzkursen nach § 4 Nr. 21 UStG befasst. Weil für Tanzkurse aber weitere Steuerbefreiungsregelungen infrage kommen, stellt VB nachfolgend alle Befreiungsregelungen vor, die auch gemeinnützige Anbieter nutzen können.
An der Selbstlosigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft fehlt es auch dann, wenn Mitglieder oder Stifter durch die Organisation private Kosten sparen oder Vorteile in ihrem Privatbereich erlangen. Das hat der BFH im ...
Nachdem das Bundessozialgericht mit dem sog. Herrenberg-Urteil zum Sozialversicherungsstatus von Lehrkräften für große Verunsicherung gesorgt hat, will die Bundesregierung jetzt mit dem Konzept einer „Neuen ...
Zahlt ein späterer Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, kann der Insolvenzverwalter die Zahlung anfechten. Die Forderung richtet sich dabei direkt gegen die Einrichtung und nicht etwa gegen die Staatskasse. Das entschied der BGH in einem Insolvenzfall, bei dem der Schuldner zuvor eine Geldauflage bei Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn in Höhe von 100.000 Euro an das Land Hessen und drei gemeinnützige Vereine gezahlt hatte.
Mit § 127 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für den Sozialversicherungsstatus von Lehrtätigkeiten geschaffen. Diese Regelung war zunächst bis zum 31.12.
Verstößt eine gemeinnützige Körperschaft gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, kann ihr das Finanzamt nach § 63 Abs. 4 S. 1 AO eine Frist zur Auflösung der unzulässigen Mittelansammlung setzen.
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Durch eine Regelung der Finanzverwaltung stand bisher in Frage, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft auch dann besteht, wenn die Leistungen in den nichtunternehmerischen Bereich des Organträgers erbracht werden.Diese Auffassung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt mit Bezug auf die anderslautende Rechtsprechung des BFH geändert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.