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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neue BFH-Entscheidung verunsichert: Wie werden Mitgliedsbeiträge besteuert?

    „Steuerschock für Sportvereine“. Mit dieser Headline zur jüngsten BFH-Entscheidung zur Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen hat t-online „am Tor vorbeigeschossen“. Denn es ist durch die Rechtsprechung seit langem geklärt, dass pauschale Entgelte für Leistungen des Vereins der Umsatzsteuer unterliegen können. Trotzdem ist das neue BFH-Urteil praxisrelevant, weil der BFH ein neues Kapitel aufgemacht hat: Müssen die Leistungen an die Mitglieder unterschiedlich besteuert werden oder liegt eine einheitliche Leistung zum gleichen Steuersatz vor? VB klärt auf.

    Der BFH-Fall: Vorsteuerabzug für neuen Kunstrasenplatz

    Ein Breitensportverein wollte die Vorsteuerbeträge aus der Errichtung eines Kunstrasen-Fußballplatzes geltend machen. Er nutzte den Platz unter anderem für Spiele der 1. Herrenmannschaft, bei denen er umsatzsteuerpflichtige Eintrittsgelder erzielte. Nach der Fertigstellung sollte der Platz ausschließlich durch den Verein genutzt werden. Eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung erfolgt also nicht.

     

    Verein erhebt auf Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer mit sieben Prozent

    Um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, erhob der Verein auf seine Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer – mit dem ermäßigten Steuersatz (sieben Prozent).