· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BMF: Organschaft entsteht auch bei Leistungen in nichtunternehmerischen Bereich
Durch eine Regelung der Finanzverwaltung stand bisher in Frage, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft auch dann besteht, wenn die Leistungen in den nichtunternehmerischen Bereich des Organträgers erbracht werden.Diese Auffassung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt mit Bezug auf die anderslautende Rechtsprechung des BFH geändert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.
Die Bedeutung der umsatzsteuerlichen Organschaft
Aus organisatorischen oder steuerlichen Gründen werden wirtschaftliche Tätigkeiten von gemeinnützigen Körperschaften nicht selten auf eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert. Dadurch würde es grundsätzlich zu einer Umsatzsteuerbelastung der Leistungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft kommen. Das lässt sich allerdings vermeiden, wenn zwischen den Gesellschaften ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis besteht.
Bei dieser umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 UStG werden die Leistungen der Tochtergesellschaft (sog. Organgesellschaft) an die Muttergesellschaft als Innenumsätze behandelt und bleiben deswegen steuerfrei. Die Organschaft ist insbesondere von Vorteil, wenn die gemeinnützige Mutterkörperschaft (sog. Organträger) nur steuerfreie oder nicht steuerbare Ausgangsumsätze tätigt und deswegen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das liegt daran, dass so die Kostenbelastung durch die nicht abzugsfähige Vorsteuer auf die dem Organträger berechneten Leistungen entfällt.
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