· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug und nichtwirtschaftliche Tätigkeit: BMF ändert Auffassung
In gemeinnützigen Organisationen kommt es häufig vor, dass Gegenstände des Anlagevermögens sowohl für den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich genutzt werden. Ein Vorsteuerabzug ist also nur teilweise möglich – nämlich soweit die Gegenstände für steuerpflichtige Umsätze genutzt werden. Ändern sich die Nutzungsverhältnisse, muss das umsatzsteuerlich berücksichtigt werden. Ein neues BMF-Schreiben regelt das „Wie“ in Form der Korrektur des Vorsteuerabzugs.
Der fachliche Hintergrund des neuen BMF-Schreibens
Nach früherer Auffassung der Finanzverwaltung konnte bei der teilweisen Nutzung eines für den unternehmerischen Bereich angeschafften Gegenstands eine Wertabgabebesteuerung vorgenommen werden. Diese Auffassung hat das BMF vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung revidiert. Statt einer Wertabgabebesteuerung muss der Vorsteuerabzug korrigiert werden.
Das BMF hat dazu den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in den entsprechenden Passagen geändert (BMF, Schreiben vom 01.04.2026, Az. III C 2 – S 7316/00022/007/023, Abruf-Nr. 253607).
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