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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

    Neue Übergangsregelung zur SV-Pflicht von Honorarkräften: Wie geht es weiter?

    Mit § 127 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für den Sozialversicherungsstatus von Lehrtätigkeiten geschaffen. Diese Regelung war zunächst bis zum 31.12.2026 befristet. Sie ist jetzt bis zum 31.12.2027 verlängert worden. VB stellt Ihnen die Hintergründe der Verlängerung und deren Praxisfolgen vor.

    Der Hintergrund der Verlängerung bis zum 31.12.2027

    Geregelt ist die Verlängerung im „Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vom 16.04.2026 (Abruf-Nr. 254015). Damit erhalten Bildungsträger und selbstständige Lehrkräfte mehr Zeit, sich auf die Änderung einzustellen, die sich aus dem „Herrenberg-Urteil“ des BSG ergab.

     

    Das Herrenberg-Urteil des BSG als Auslöser aller Übergangsregelungen

    Das BSG hatte entschieden, dass für Lehrkräfte keine Sonderregelungen bezüglich des sozialversicherungsrechtlichen Status gelten (BSG, Urteil vom 28.06.2022, Az. B 12 R 3/20 R, Abruf-Nr. 235470). Bis dahin war die Rechtsauffassung, dass wegen der eigenständigen Rentenversicherungspflicht bei Lehrkräften grundsätzlich eine selbstständige Tätigkeit vorliegen kann und deswegen die typischen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Tätigkeit ausgeübt wird, die Selbstständigkeit nicht regelmäßig ausschließen dürfen. Entsprechend weit wurden von der Rechtsprechung die Kriterien ausgelegt, die sonst für eine abhängige Beschäftigung sprechen.