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  • · Nachricht · Bilanz

    BFH: Handgeldzahlungen bei Spielertransfer mit Ablöse sind aktivierungspflichtige „Anschaffungskosten“

    Ablösezahlungen (Transferentschädigung), die beim Vereinswechsel eines Fußball-Lizenzspielers gezahlt werden, sind Anschaffungskosten für das immaterielle Wirtschaftsgut „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler“ (Spielerlaubnis). Sie müssen deswegen bilanziell aktiviert und über die Vertragslaufzeit abgeschrieben werden, können also nicht sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Das gilt auch für Handgelder, die beim Transfer an den Spieler gezahlt werden. Das hat der BFH klargestellt.

     

    Anders als das Finanzamt im konkreten Fall meinte, werden die Handgelder nicht als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) behandelt, bei dem der Aufwand auf die vereinbarte Dauer des Arbeitsverhältnisses verteilt wird. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei der Transferentschädigung um Anschaffungskosten; also Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB). Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten. Als solche Nebenkosten müssen die an den Spieler gezahlten Handgelder behandelt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung eines Handgelds an den Spieler verbandsrechtlich verpflichtend ist (BFH, Urteil vom 03.03.2026, Az. IX R 33/23, Abruf-Nr. 253633).

     

    Wichtig — Erfolgt der Spielerwechsel dagegen ablösefrei, müssen weder Handgelder noch Vermittlerprovisionen steuerbilanziell aktiviert werden. Diese Aufwendungen sind dann unmittelbar abziehbare Betriebsausgaben.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2026 | Seite 1 | ID 50826506