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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Der Entzug der Gemeinnützigkeit (Teil 1): Die rechtlichen Grundlagen

    Der BFH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den gesetzlichen Regelungen zum Entzug der Gemeinnützigkeit befasst. VB nimmt das zum Anlass, das Thema im Detail darzustellen. Im ersten Teil geht es um die rechtlichen Grundlagen des Entzugs der Gemeinnützigkeit. 

    Diese Verstöße können zum Gemeinnützigkeitsentzug führen

    Das Gemeinnützigkeitsrecht unterscheidet hinsichtlich der erforderlichen Vermögensbindung zwischen den Anforderungen an die Satzung und den Anforderungen an die „tatsächliche Geschäftsführung“. Entsprechend werden auch Verstöße unterschiedlich behandelt. Aus den gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen ergeben sich folgende Fälle, in denen die Gemeinnützigkeit entzogen werden kann.

     

    Art des Verstoßes
    Rechtliche Folgen

    gegen satzungs- mäßige Vermögensbindung

    • Satzung genügt nicht den Anforderungen, wurde aber vom Finanzamt anerkannt

    Satzung genießt Vertrauensschutz; Finanzamt muss ausreichende Frist zur Änderung geben

    • Körperschaft ändert gemeinnützigkeitsrechtliche Regelungen in der Satzung

    Satzung gilt als von vornherein nicht aus- reichend; Nachversteuerung über zehn Jahre

    bei tatsächlicher Geschäftsführung

    • Schwere tatsächliche Verstöße gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben

    Nachversteuerung über zehn Jahre

    • Weniger schwerwiegende tatsächliche Verstöße gegen die Gemeinnützigkeit

    Entzug der Gemeinnützigkeit nur für das betreffende Jahr

    • Geringfügige tatsächliche Verstöße gegen die Gemeinnützigkeit

    Kein Entzug der Gemeinnützigkeit