03.03.2026 · Nachricht · Gemeinnützigkeit
Förderung der Allgemeinheit: BMF klärt Anteil der Betreuungsplätze für nicht Betriebsangehörige bei Betriebskindergärten
| Nach § 52 Abs. 1 S. 2 AO liegt keine Förderung der Allgemeinheit vor, „wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, z. B. bei Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann“. Das BMF hat jetzt dazu Stellung genommen, welche Schlussfolgerungen Betriebskindergärten daraus ziehen müssen, wenn sie gemeinnützig sein wollen. |
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