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  • 01.04.2026 · Nachricht · Gemeinnützigkeit

    Satzung: Das muss nach Auffassung des BFH zum Vermögensanfall bei Vereinsauflösung oder -liquidation geregelt sein

    | Die Angabe in der Satzung zum Vermögensanfall (= der Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins) muss den Vorgaben der gesetzlichen Mustersatzung entsprechen. Das hat der BFH im Fall einer GmbH klargestellt. Weil deren Satzung lediglich regelte, dass das Restvermögen „an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat“, hat er die Gemeinnützigkeit versagt. |