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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    BFH nimmt Stellung: Wann sind die Satzungszwecke nicht hinreichend bestimmt?

    Bei der Prüfung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit ist der häufigste Einwand des Finanzamts, die Satzungszwecke wären nicht hinreichend genau bestimmt. Der BFH hat sich jetzt damit befasst, wann solche Einwände berechtigt sind und dem Verein die Gemeinnützigkeit zu verweigern ist. Ziehen Sie daraus die richtigen Konsequenzen.

    Über diesen Fall musste der BFH entscheiden

    Eine Genossenschaft (e. G.) mit dem Zweck, ihre Mitglieder im Bereich der Informationstechnologie umfassend zu unterstützen und damit Wissenschaft und Forschung zu fördern, hatte vom Finanzamt auf Basis der Satzungsprüfung zunächst die Gemeinnützigkeit erhalten. Nach einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, der Feststellungsbescheid enthalte einen materiellen Fehler, weil die e. G. nicht unmittelbar selbst den steuerbegünstigten Zweck der Wissenschaft und Forschung verfolge. Die Entwicklung von Software sei keine forschende Tätigkeit.

     

    Das Finanzamt erließ einen entsprechenden Bescheid, mit dem es die Gemeinnützigkeit zum nächsten Kalenderjahr aufhob. Der Einspruch der e. G. blieb ebenso erfolglos wie die Klage vor dem FG und der Gang zum BFH.