· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe in § 58 AO: Genießen sie eine Sonderstellung?
Haben die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die in § 58 AO genannt sind, gemeinnützigkeitsrechtlich eine Sonderstellung? Diese Frage stellt sich aktuell, weil mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen ein neuer Einzelfall hinzugekommen ist. VB klärt auf.
Die steuerlich unschädlichen Betätigungen in § 58 AO
§ 58 AO listet eine Reihe von „steuerlich unschädlichen Betätigungen“ auf. Die meisten Regelungen beziehen sich dabei auf die Mittelverwendung. Unschädlich ist danach u. a. die Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte und öffentlich-rechtliche Körperschaften oder die Erhöhung der Stammkapitalanteile bei Beteiligung an steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften.
Daneben gibt es Zwecke, die grundsätzlich einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen, d. h. auch gegen Entgelt ausgeübt werden können. Die Liste ist jetzt durch das Steueränderungsgesetz um einen weiteren Zweck ergänzt worden – die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Hier stellt sich die Frage, welche Sonderstellung die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe haben, die in § 58 AO besonders herausgestellt werden.
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