· Fachbeitrag · Rechnungslegung
Zeitnahe Mittelverwendung: Sachsen-Anhalt verschärft Vorgaben der Bundesfinanzverwaltung
| Das Finanzministerium (FinMin) Sachsen-Anhalt hat eine Verwaltungsanweisung zu Rücklagen und Vermögensbildung bei steuerbegünstigten Körperschaften erlassen. Diese wiederholt die Vorgaben aus dem AEAO (zu § 62 AO) im Wesentlichen. In einigen Punkten geht das Schreiben aber weiter und verschärft die Voraussetzungen für die Rücklagenbildung. |
Der Ausweis der Rücklagen in der Rechnungslegung
Die Bundesfinanzverwaltung verlangt im AEAO lediglich, dass die gemeinnützige Einrichtung die Rücklagen in ihrer Rechnungslegung gesondert ausweist, damit eine Kontrolle jederzeit und ohne besonderen Aufwand möglich ist. Das kann in einer Nebenrechnung geschehen (Ziff. 14 zu § 62 Abs. 2 AO).
Nach Auffassung des FinMin Sachsen-Anhalt sollen bilanzierende Körperschaften die Rücklagen in ihrer Bilanz offen (getrennt vom übrigen Kapital) ausweisen. Es reicht aber aus, wenn sich die Rücklagen aus einer Nebenrechnung zum Jahresabschluss ergeben. Nicht bilanzierende Körperschaften müssen die Rücklagen neben den Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben in einer gesonderten Nebenrechnung nachweisen (FinMin Sachsen-Anhalt, Schreiben vom 18.02.2025, Az. 42-S 0182-7, Abruf-Nr. 247199).
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