· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Fehlende satzungsbezogene Tätigkeit: Wann droht der Entzug der Gemeinnützigkeit?
Dass gemeinnützige Körperschaften ihre Tätigkeit vorübergehend oder teilweise einstellen, kommt gerade bei kleinen Einrichtungen gar nicht so selten vor. Das kann zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs trifft dazu Klarstellungen.
Um diesen Fall ging es beim BFH
Geklagt hatte ein nicht eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und der Unfallverhütung sowie mildtätige Zwecke verfolgt. Sinngemäß sollten nach der Satzung Motorradfahrer als Ersthelfer und auch zur Unfallprävention eingesetzt werden. Außerdem sollte der Verein Veranstaltungen zur Unfallprävention anbieten und Unfallbeteiligte betreuen.
In seinem Tätigkeitsnachweis zur Steuererklärung gab der Verein an, dass er unter anderem Motorradfahrer nach Unfällen durch ein Kriseninterventionsteam betreute, Unfallprävention betrieb, Produkte zum Thema Unfallprävention testete, Beiträge und Termine zur Unfallprävention über eine Internetseite veröffentlichte sowie Workshops und Treffen veranstalte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, bei dem Verein handele es sich um einen Motorradclub und die satzungsmäßigen Zwecke wären nicht verwirklicht. Es versagte die Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig