Als Steuerzahler können Sie wegen der außergewöhnlichen Belastung, die Ihnen durch die Pflege eines Angehörigen entstehen, anstelle der nachgewiesenen, tatsächlichen Kosten der Pflege auch einen Pauschbetrag
geltend machen. Der BFH muss jetzt entscheiden, ob Sie die Pauschbeträge noch Jahre später rückwirkend beantragen können. Das FG Düsseldorf hat das in der Vorinstanz bejaht
Fehler in der Lohnabrechnung vermeiden Sie mit klaren, prägnanten und rechtssicheren Informationen – genau diese bietet Ihnen die IWW-Webinar-Reihe Löhne und Gehälter. Steuerberaterin Susanne Weber und Rechtsanwalt ...
Buchungsfehler können Unternehmen hart treffen. Denn oft bleiben sie über Jahre unentdeckt, wiederholen sich immer wieder und kommen erst bei einer Betriebsprüfung ans Licht. Das kann zu hohen Nachzahlungen und – ...
Eine größere Spende in den Vermögensstock einer Stiftung kann über bis zu zehn Jahre steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das regelt § 10b Abs. 1a S. 4 EStG. Dies setzt aber voraus, dass das gesamte abziehbare Spendenvolumen bereits im Zuwendungsjahr im Steuerbescheid zugrunde gelegt worden ist. Das hat der BFH einem Spender, der von drei Mio. Euro nur einen Bruchteil im Zahlungsjahr absetzen wollte, ins Stammbuch geschrieben und dessen gesamten Sonderausgabenabzug auf magere 552 Euro reduziert.
Wer eine andere Person pflegt, kann seine „zwangsläufigen“ Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzen. Eine unbürokratische Alternative zum Einzelkostennachweis bietet der ...
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Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG können neben Erben und Nacherben auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Das hat der BFH entschieden. Und der BFH hat noch eine weitere gute Nachricht parat: Der Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt.