· Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt
Zwangsgeld: So entsteht es ‒ und so wird es (rückwirkend!) vermieden
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Laufend setzen Finanzbeamte verfahrensrechtliche Pflichten der Steuerzahler mit Zwangsgeldern durch. Doch welche Voraussetzungen muss der Beamte dabei beachten? Wie kann der Steuerzahler das Zwangsgeld rückwirkend ‒ also nachdem es bereits festgesetzt wurde ‒ umgehen? Und vor allem: Wann haftet bei einem steuerlich beratenen Steuerzahler der Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfeverein für ein festgesetztes Zwangsgeld? SSP beantwortet alle Fragen. |
Der verfahrensrechtliche Weg zum Zwangsgeld
Die Steuergesetze und auch die AO verlangen von Ihnen diverse Handlungen. Bspw. müssen Sie angeforderte Auskünfte erteilen (§ 93 AO), angeforderte oder verpflichtend abzugebende Steuererklärungen einreichen (§ 149 AO) und auch Steuerbilanzen elektronisch übermitteln (§ 150 Abs. 8 AO i. V. m. § 5b EStG). Zudem kann Sie das Gesetz auch zu einer Duldung oder einem Unterlassen verpflichten. Das betrifft z. B. die Pflicht, eine angekündigte Betriebsprüfung zu dulden (§ 193 ff. AO).
Gemeinsam haben alle Pflichten, dass sie auf Verwaltungsakten beruhen. Doch was ist, wenn Sie den Pflichten nicht nachkommen? Grundsätzlich hat das Finanzamt dann mehrere Möglichkeiten. Es könnte z. B. die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO) oder den Abzug von Betriebsausgaben verweigern (§ 160 AO). Es kann aber auch den Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchsetzen (§ 328 Abs. 1 AO).
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