01.04.2021 · Nachricht · Editorial April 2021
Die Zins- und sonstigen Finanzerträge für Stiftungen sind aktuell besonders niedrig. Das ruft einige Antwortgeber auf den Plan. Zuletzt habe ich sogar den Ratschlag für eine Stiftung gehört, in Bitcoins zu investieren. Dabei sollte man vor allem nicht vergessen, dass es sich bei Bitcoins um eine hochspekulative Anlageform handelt. Der Vorschlag, eine Stiftung solle einen Teil ihres Vermögens in Gold investieren, ist kaum besser. Auch er setzt auf reine Spekulation. Andere wiederum meinen ganz klug, in ...
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29.03.2021 · Fachbeitrag ·
Destinatär
Bei der Frage, wem die Leistungen einer Stiftung zufließen sollen, ist der Stifterwillen von erheblicher Bedeutung. Nach ihm richtet sich, wer Begünstigter (sog. Destinatär) ist und ob bzw. in welchem Umfang dieser ...
29.03.2021 · Fachbeitrag ·
Spenden
Spenden sind bei vielen gemeinnützigen Einrichtungen eine unverzichtbare Finanzierungsquelle. Im Umgang mit Spenden gibt es aber viele mögliche Fehler, die zu steuerlich ungünstigen Ergebnissen oder gar zur ...
29.03.2021 · Nachricht ·
Gemeinnützigkeit
Kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nur dann als begünstigter Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO angesehen werden, wenn die Körperschaft den Zweckbetrieb zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke unbedingt und unmittelbar benötigt? Mit dieser Frage muss sich der BFH im Fall eines gemeinnützigen Vereins befassen.
29.03.2021 · Nachricht ·
Umsatzsteuer
Das Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins ist dort in der Regel nicht selbstständig tätig. Erhält er für seine Tätigkeit eine Vergütung, unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer. Das hat das FG Köln ...
26.03.2021 · Fachbeitrag ·
Umsatzsteuer
Der Begriff „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ spielt eine wichtige Rolle, wenn es um die Frage geht, ob und wann bestimmte Leistungen gemeinnütziger Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit sind.
26.03.2021 · Nachricht ·
Haftung
Bei der Erhöhung des Ehrenamtsfreibetrags von 720 Euro auf 840 Euro zum 01.01.2021 hat es der Gesetzgeber übersehen, die Haftungsregelung in § 31a und § 31b BGB auf den neuen Betrag von 840 Euro anzupassen. Dieses Versäumnis wird mit dem 7. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen korrigiert, das der Bundesrat am 26.03.2021 gebilligt hat.