Nicht nur Unternehmen, sondern auch Stiftungen verlangen immer wieder Führungszeugnisse von Arbeitnehmern. Hier stellt sich dann die Frage, ob sich diese Kosten steuerfrei erstatten lassen. Bejaht hat dies das FG Münster im Fall von Kostenerstattungen für die Einholung erweiterter polizeilicher Führungszeugnisse zum Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt. Das sei kein Arbeitslohn, sondern steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG. Letztlich entscheiden wird aber der BFH.
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten hat sich im Jahr 2019 gesetzlich geändert. Auf einen Erlass des BMF zum neuen § 4 Nr. 23 UStG wartet die Praxis bis dato ...
Das FG Münster hat entschieden, dass eine unselbstständige (nichtrechtsfähige) Stiftung in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht kein Leistungsempfänger im Rahmen von Leistungsaustauschverhältnissen mit ihrem ...
Ein Leser fragt: Der neue § 3 Nr. 11b EStG gestattet es Arbeitgebern, in bestimmten Einrichtungen tätigen Arbeitnehmern in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 bis zu 4.500 Euro steuer- und beitragsfrei zuzuwenden, wenn die Gewährung zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Welche Pflegedienste können profitieren?
Das Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung, das die Wirksamkeit der Aufhebung der Stiftung bestreitet, ist nach dem geltenden Stiftungsaufsichtsrecht nicht klagebefugt, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die ...
Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind Leistungen eines Museums oder einer gleichartigen Einrichtung in privater Trägerschaft umsatzsteuerbefreit, wenn eine entsprechende behördliche Bescheinigung vorliegt.
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Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass Kapitalgesellschaften, die von Hoheitsträgern (z. B. Städten, Landkreisen) zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben eingeschaltet sind, wegen fehlender Selbstlosigkeit
(§ 55 AO) nicht gemeinnützig tätig sind. Der BFH war anderer Ansicht. Deswegen hat das BMF jetzt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.