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  • · Fachbeitrag · Zweckbetrieb/Umsatzsteuer

    FG-Urteil: „Unmittelbarkeits“-Kriterium bei Wohlfahrtspflege muss weit ausgelegt werden

    von Wolfgang Pfeffer, Drefahl

    | Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß bedürftigen Personen dient. Dazu müssen diesen mindestens zwei Drittel der Leistungen zugute kommen. So steht es in § 66 AO. Das FG Schleswig-Holstein hat sich jetzt mit der Frage befasst, inwieweit die Leistungen den bedürftigen Personen unmittelbar zugute kommen müssen und ob auch Leistungen von Subunternehmern begünstigt sind. |

    Der Fall vor dem FG Schleswig-Holstein

    Im konkreten Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der im Bereich des Rettungswesens, der Pflege und der Erste-Hilfe-Ausbildung tätig ist. Er führte u. a. Transporte von Blut und Gewebeproben zwischen Arztpraxen/Krankenhäusern und Laboren durch. Vertragliche Beziehungen bestanden dabei lediglich zwischen dem Verein und den Krankenhäusern/Ärzten bzw. den Laboren, nicht aber zu den Patienten, deren Proben er transportierte.

     

    Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, die Umsätze fielen nicht in den Zweckbetrieb und müssten deswegen mit dem vollen Steuersatz von 19 Prozent besteuert werden. Die Leistungen kämen nämlich nicht unmittelbar dem begünstigten Personenkreis (Verletzte, Kranke und Behinderte) zugute, sondern seien gegenüber Dritten erbracht worden. Insoweit seien mit den Leistungen nicht unmittelbar satzungsmäßige Zwecke erfüllt worden. Damit greife die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG nicht, wonach die Einrichtung mit den begünstigten Umsätzen ihre satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklichen muss und die Leistungen unmittelbar dem begünstigten Personenkreis zugute kommen müssen.