02.12.2015 · Fachbeitrag ·
Gemeinnützige Stiftungen
Mit Urteil vom 18.6.15 (10 K 759/13, Abruf-Nr. 145291 ) hat das FG Köln entschieden, dass ein „Hofladen“ ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb sein kann. Bemerkenswert an der Entscheidung: Hofläden in stationären Wohlfahrtseinrichtungen, in denen u.a. Menschen aufgenommen werden, die durch Suchtproblematiken auffällig geworden sind, können sogar Zweckbetriebe sein, wenn das Warensortiment alkoholische Getränke enthält.
02.12.2015 · Fachbeitrag ·
Investmenttipp des Monats
Stiftungsvorstände sollten die Zeit um den Jahreswechsel dazu nutzen, einige strategische Schritte im Hinblick auf das ihnen anvertraute Vermögen zu planen bzw. vorzunehmen.
02.12.2015 · Fachbeitrag ·
Stiftung & Steuern
Mit Urteil vom 17.9.15 (C-589/13, Abruf-Nr. 145904 ) entschied der EuGH, dass die Zwischenbesteuerung für Privatstiftungen in Österreich gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. In seiner Rechtsprechung ...
02.12.2015 · Fachbeitrag ·
Vorratszwecke (Teil 1)
Gerade bei Bürgerstiftungen werden oft alle nach der AO möglichen steuerbefreiten Zwecke in den Satzungen aufgezählt. Viele Stiftungszwecke, die nicht alle gleichzeitig oder auch nur zeitnah erfüllt werden können, bereiten aus Sicht der Finanzverwaltung bereits bei der Anerkennung der Stiftung Probleme. Erst recht bei einer späteren Steuerprüfung. Diese Problematik der angeblichen Unzulässigkeit von „Vorratszwecken“ soll hier in einer kleinen Serie mit besonderem Blick auf die Bürgerstiftung ...
02.12.2015 · Fachbeitrag ·
Praxisfall
Nicht wenige Stiftungen haben bei der Errichtung Zwecke in die Satzung geschrieben, die sie nie ausgeübt oder seit Jahren aufgegeben haben. Häufig monieren Finanzämter das. Es droht der Entzug der Gemeinnützigkeit.
02.12.2015 · Fachbeitrag ·
Zwischenruf
Die Fragen nach der Haftung für eigenes Tun oder Unterlassen als Organmitglied und nach Wegen, sie zu vermeiden, sind schon lange ein in der Praxis wichtiges Thema. Dies nicht nur in der Wirtschaft, sondern auch in der ...
01.12.2015 · Nachricht · FAO
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