Wie in Teil 2 der Beitragsreihe gezeigt, besteht für den Stifter keine Pflicht, die Formulierungen der (steuerlichen) Mustersatzung wortgenau in die Stiftungssatzung zu übernehmen. Er ist – im Rahmen der Rechtsordnung und der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben – bei der inhaltlichen Gestaltung der Satzungsbestimmungen frei. Gleichwohl versuchen Finanzbehörden immer wieder, eigene Vorstellungen durchzusetzen. Dieser und die Folgebeiträge zeigen dies anhand von Praxisfällen auf, hier zur Formulierung ...
Die Haftung des Stiftungsvorstands und anderer Stiftungsgremien ist ein Dauerthema. Mancher Verantwortlicher zögert zu handeln, aus Sorge einen Fehler zu begehen. Aber: Unerfreulich ist Untätigkeit (Thales von Milet).
In der Praxis finden sich zunehmend Dachstiftungen und sonstige Träger für treuhänderische Stiftungen. Aber wie verhält es sich dabei mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen – entstehen sie oder nicht? Dieser ...
Mit Beschluss vom 24.5.16 (V B 123/15, Abruf-Nr. 187507 ) wies der BFH eine Beschwerde gegen den Beschluss des Thüringer FG vom 26.2.15 (1 V 846/14) zurück. Es bestätigte damit die Ansicht sowohl des Gerichts als auch des Finanzamts, dass eine Stiftung, deren Zweck die Bewahrung und Förderung von bildender Kunst ist, nicht gemeinnützig sein kann, wenn damit zugleich ein maßgebliches Eigeninteresse des Stifters verfolgt wird.
Social Entrepreneurship und Sozialunternehmertum sind ganz aktuelle Schlagworte. Gemeint sind damit unternehmerische Ansätze, bei denen sich idealerweise nachhaltig, pragmatisch und innovativ um die Lösung sozialer ...
So etwa alle ein bis zwei Monate werde ich gefragt, ob ich nicht eine Stiftung wisse, die einen engagierten Mitstreiter sucht. Wenn das keine Anfrage für ein Ehrenamt ist, wird es – abgesehen davon, dass ich kein ...
Aktuelle Fragestellungen aus der Stiftungsarbeit – schnell gelöst: Die IWW-Webinarreihe bringt Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand. Profitieren Sie von konkreten Handlungsempfehlungen und vielen praktischen Tipps zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung.
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Der BFH und die Finanzgerichte haben in letzter Zeit eine Vielzahl an Urteilen gesprochen, die erhebliche Auswirkungen auf die Nachfolgeberatung haben. Die Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand.
Die meisten Stiftungen verfolgen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Nur 6,4 % sind auf private Zwecke ausgerichtet und damit in vollem Umfang steuerpflichtig. Satzungen steuerbegünstigter Stiftungen müssen nach § 60 Abs. 1 S. 2 AO zwingend die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten. Insofern wird auf die steuerliche Mustersatzung verwiesen. Diese Verpflichtung gilt nach § 60 Abs. 2 AO für den ganzen Veranlagungs- und Bemessungszeitraum (KSt, GewSt) bzw. den Zeitpunkt der ...