Aus unterschiedlichen Motiven erwägen Stiftungen eine Beteiligung an einer oder mehreren nicht steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften. Um die Leitungsstruktur „schlank“ zu halten, nehmen häufig Mitglieder der Stiftungsgremien Funktionen in den Organen der Beteiligungsgesellschaft wahr. Dabei sind in besonderem Maße gemeinnützigkeitsrechtliche Gesichtspunkte zu beachten, um unnötige Probleme zu vermeiden.
Sollte es Honorarobergrenzen für Berater von Stiftungen geben, oder gibt es sie bereits? Falls ja, wo liegen diese? Diese Frage beschäftigt nicht nur den Kollegen Schiffer, SB 18, 106 und 145, sondern auch viele ...
Die Amtszeit von Mitgliedern in Aufsichtsgremien einer Stiftung ist im Allgemeinen begrenzt. Ihr Ausscheiden erfolgt oft unbemerkt. In manchen Fällen sind es auch andere Gründe, die zur Nichtbesetzung eines ...
Ursprünglich kannte das BGB nur die „Ewigkeitsstiftung“. Allerdings wurde schon damals die Verbrauchsstiftung für zeitlich befristete Zwecke als zulässig angesehen (Schiffer/Pruns, SB 11, 28, siehe dort auch zu Gegenstimmen). Seit März 2013 nennt das BGB nun auch ausdrücklich die Verbrauchsstiftung (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB). Streit über die Ausgestaltung der Verbrauchsstiftung herrscht aber nach wie vor.
Aus unterschiedlichen Motiven heraus erwägen Stiftungen eine Beteiligung an einer oder mehreren nicht steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften. Häufig, um die Leitungsstruktur „schlank“ zu halten, nehmen ...
„Der einzige Ort auf der Welt, wo es echte Gleichheit gibt, ist der Friedhof.“, sagt der Volksmund. Ein eingetragener Friedhofsverein, dessen satzungsmäßiger Zweck ohne nähere Konkretisierung bloß darin besteht, ...
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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Mit Schreiben vom 6.12.17 (DStR 17, 2811) hat sich das BMF erneut mit dem AEAO zu § 66 AO auseinandergesetzt. Die Finanzverwaltung hat damit auf die heftige Kritik der Einrichtungen der Wohlfahrtspflege reagiert und einige offene Fragen größtenteils zufriedenstellend beantwortet. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den wesentlichen Änderungen. Begriffe wie „wohlfahrtspflegerische Gesamtsphäre“, „konkreter Finanzierungsbedarf“ oder „drei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume“ gilt es zu ...