Die vor einiger Zeit als Zwischenruf behandelte Honorarthematik (SB 18, 106) scheint auf größeres Interesse zu stoßen. Klar ist, dass nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO keine gemeinnützige Körperschaft eine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen darf. Insofern wurde ich nach meinen Hinweisen zu einer angemessenen Vergütung gefragt, ab wann denn die Grenze zur Unangemessenheit tatsächlich überschritten sei.
Sie wollen für eine Stiftung die Gemeinnützigkeit beantragen, deren Zweck sich nicht in der „Begünstigten-Katalogzweckliste“ von § 52 Abs. 2 AO befindet? Orientieren kann man sich an einem Schreiben des ...
Die Beteiligung einer gemeinnützigen Körperschaft an einer KG ist regelmäßig keine Vermögensverwaltung. Das gilt auch, wenn der Gesellschaftsanteil per Schenkung erworben wurde. Das entschied das FG Düsseldorf im ...
Wurde ein Einzelunternehmen – per Erbschaft – von einer natürlichen Person auf eine gGmbH übertragen, galt für nicht entnommene Gewinne die Steuerermäßigung nach § 34a EStG. Vorausgesetzt an der gGmbH waren keine Familienangehörigen oder andere nahestehende Personen beteiligt. Seit dem 5.7.17 ist das nach Auffassung der OFD Frankfurt a. M. anders. Der neue Nachversteuerungstatbestand in § 34a Abs. 6 Nr. 3 EStG gilt auch bei Übertragungen auf gemeinnützige Einrichtungen (28.12.17, S 2290 a – A – ...
Der vierte und letzte Teil der Beitragsreihe widmet sich dem Wohnungseigentumsrecht. Ähnlich dem Erbbaurecht ist auch das Wohnungseigentumsrecht wegen kriegsbedingter Wohnungsnot vom Gesetzgeber geschaffen worden.
Gemeinnützige Stiftungen haben ihre gesamten Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke einzusetzen. Soweit keine zulässigen Rücklagen gebildet werden können, sind diese Mittel grundsätzlich zeitnah zu verwenden.
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
Aktuelle Fragestellungen aus der Stiftungsarbeit – schnell gelöst: Die IWW-Webinarreihe bringt Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand. Profitieren Sie von konkreten Handlungsempfehlungen und vielen praktischen Tipps zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung.
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Gerade politisch oder religiös engagierte Nonprofit-Organisationen können leicht in das Blickfeld des Verfassungsschutzes geraten. Wer im Verfassungsschutzbericht genannt wird, erweckt den Anschein der Verfassungswidrigkeit. Dies führt dann zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Zwar handelt es sich nur um eine widerlegbare Vermutung. Der Gegenbeweis der Verfassungstreue gelingt jedoch kaum.