Ein wGB, der kein Zweckbetrieb ist, ist bei einer gemeinnützigen Körperschaft immer gewerbesteuerpflichtig. Für gemeinnützige Organisationen gelten keine Sonderregelungen. Das hat der BFH klargestellt (BFH 20.3.19, VIII B 81/18, Abruf-Nr. 208921 ).
Die Anforderung der Finanzverwaltung an Körperschaften, die mildtätige Zwecke fördern, sind beachtlich. In der Praxis ergeben sich immer häufiger Fallstricke, wenn es darum geht, wen die Körperschaft fördern darf ...
Mit Schreiben vom 31.1.19 (IV A 3 – S 0062/18/10005) hat das BMF den AEAO umfassend überarbeitet. Dieser Beitrag befasst sich mit den Änderungen und Anpassungen zu den Zweckbetrieben gemeinnütziger Körperschaften.
Manchen Stifter treibt die Frage um, was passiert, wenn sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern sollten, nachdem er wesentliche Teile seines Vermögens auf „seine“ Stiftung übertragen haben wird. Der Beitrag befasst sich mit der Notbedarfseinrede und dem Widerrufsvorbehalt.
Mit Schreiben vom 31.1.19 (IV A 3 – S 0062/18/10005) hat das BMF den AEAO umfassend überarbeitet. Der folgende Beitrag befasst sich mit den Änderungen und Anpassungen zu den wGB gemeinnütziger Körperschaften.
Dem Urteil des FG Münster lag eine interessante Gestaltung mit einer Familienstiftung zugrunde. Bei der Planung hat der Berater offensichtlich sorgfältig gearbeitet – Chapeau! Das FG hat zutreffend unter die ...
Aktuelle Fragestellungen aus der Stiftungsarbeit – schnell gelöst: Die IWW-Webinarreihe bringt Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand. Profitieren Sie von konkreten Handlungsempfehlungen und vielen praktischen Tipps zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung.
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 28.6.18 (9 K 11080/17, Abruf-Nr. 209533 ), befasst sich mit der Steuerbefreiung eines im Vereinigten Königreich ansässigen, gemeinnützigen Colleges. Es enthält quasi eine „Checkliste“ für den sog. „Typenvergleich“. Daraus können auch andere ausländische steuerbegünstigte Stiftungen Nutzen ziehen.