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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Vermögen einer unselbstständigen liechtensteinischen Stiftung gehört zum Nachlass

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Das einer unselbstständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts übertragene, jedoch weiter dem Stifter zuzurechnende Vermögen gehört beim Tode des Stifters zum Erbanfall, wenn die Herrschaftsbefugnisse des Stifters vererblich sind. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    An Weisungen der Erblasserin gebundener Stiftungsrat

    Eine deutsche Erblasserin übertrug mehrere Jahre vor ihrem Tod Vermögen auf eine nach liechtensteinischem Recht errichtete Stiftung. Der Stiftungsrat war vollumfänglich an die Weisungen der Erblasserin gebunden. Das Finanzamt rechnete das Vermögen der Stiftung dem Nachlass der Erblasserin zu, weil die Stiftung über das Vermögen nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen konnte. Dagegen wehrte sich der Erbe, blieb aber in allen Instanzen ohne Erfolg (BFH, Urteil vom 05.12.2018, Az. II R 9/15, Abruf-Nr. 208624).

     

    BFH bejaht Gesamtrechtsnachfolge des Erben

    Nach Ansicht des BFH unterliegt das Stiftungsvermögen der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 ErbStG). Die vom Erben insoweit erworbene Forderung gegen die Stiftung auf Auskehrung deren Vermögens sei Teil seines steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen (§§ 1922, 1942 BGB).