Für den Anfall und die Anerkennung der Terminsgebühr gem. Nr. 4102, 4103 VV RVG kommt es maßgeblich darauf an, ob im Termin, an welchem der Verteidiger teilgenommen hat, „verhandelt“ worden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn lediglich eine Aushändigung und Bekanntgabe, also die Verkündung eines schon bestehenden Haftbefehls gemäß § 114a StPO stattfindet (LG Traunstein 20.9.12, 1 Ks 201 Js. 3874/11, Abruf-Nr. 131329 ).
In der Praxis macht die Abrechnung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Bereich der Strafvollstreckung häufig Schwierigkeiten. Die folgenden drei Checklisten zeigen die richtige Abrechnung.
Eine für den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ergangene positive Kostengrundentscheidung erfasst nur Kosten und Auslagen im Beschwerdeverfahren bzw. gegebenenfalls bis dahin angefallene Kosten, nicht jedoch ...
Bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem AG handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 S. 1 RVG, sodass ein Rechtsanwalt die Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) nur einmal fordern kann (BGH 19.12.12, IV ZR 186/11, Abruf-Nr. 130311 ).
In der folgenden Checkliste werden Fragen zu Verweisung und Zurückverweisung beantwortet und danach an Beispielen gezeigt, worauf bei der Abrechnung zu achten ist.
1. Die Erstreckung nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG setzt nicht voraus, dass der Verteidiger in den hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung einen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger gestellt hat. 2.
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§ 48 Abs. 5 S. 3 RVG regelt den Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers für seine Tätigkeit in Verbundverfahren für alle hinzuverbundenen Verfahren, unabhängig davon, ob die Beiordnung vor oder nach der Verbindung erfolgt (OLG Koblenz 30.5.12, 2 Ws 242/12, Abruf-Nr. 130592 ).