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  • · Fachbeitrag · Verfahrensverbindung

    Pflichtverteidiger muss keinen gesonderten Erstreckungsantrag stellen

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    • 1. Die Erstreckung nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG setzt nicht voraus, dass der Verteidiger in den hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung einen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger gestellt hat.
    • 2. Der Erstreckungsantrag kann auch noch nach einer erstinstanzlichen Verurteilung gestellt werden.

    (LG Cottbus 13.11.12, 24 Qs 399/11, Abruf-Nr. 130593)

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt wurde im Verfahren 1 als notwendiger Verteidiger beigeordnet. Danach hat das AG in zwei weiteren Verfahren das Hauptverfahren eröffnet und gleichzeitig die drei Verfahren unter Führung des Verfahrens 1 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. In den verbundenen Verfahren nahm der Rechtsanwalt jeweils Akteneinsicht, stellte aber keinen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hat der Verteidiger neben der Festsetzung der Gebühren und Auslagen beantragt, dass sich die Wirkung seiner Beiordnung im Verfahren 1 auch auf die verbundenen Verfahren erstrecke. Diesen Antrag lehnte das AG ab. Die Beschwerde des Rechtsanwalts hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Gemäß § 48 Abs. 5 S. 3 RVG kann das Gericht bei der Verbindung von Verfahren die Wirkungen des Satzes 1 auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt sei. Zwar hat der Verteidiger in den hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung keinen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger gestellt, jedoch ist eine solche Antragstellung auch nicht notwendig. Sie lässt sich nicht den Gesetzesmaterialien zu § 48 Abs. 5 S. 3 RVG entnehmen. Insoweit ist auch zu beachten, dass die Pflichtverteidigerbestellung nicht von der Antragstellung abhängt, sondern vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 StPO.