Wir hatten in RVG prof. 13, 124 zu den Voraussetzungen der Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren berichtet und in RVG prof. 13, 142 die Rechtsprechung zur Bemessung der Terminsgebühr in Strafverfahren zusammengestellt. Hier die maßgebliche Rechtsprechung zur Bemessung der Terminsgebühr im Bußgeldverfahren.
Werden von mehreren Adhäsionsklägern im Adhäsionsverfahren unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht, die nicht auf demselben historischen Vorgang beruhen, werden die Werte der geltend gemachten Ansprüche auch ...
Im (selbstständigen) Verfallsverfahren entstehen im Bußgeldverfahren für den Vertreter des Verfallsbeteiligten die Gebühren wie die eines Verteidigers des Betroffenen. Es entsteht nicht nur die Gebühr Nr.
Wir hatten in RVG prof. 13, 124 allgemein über die Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren berichtet. In der folgenden Übersicht ist nun die maßgebliche Rechtsprechung zur Bemessung der strafverfahrensrechtlichen Terminsgebühr zusammengestellt.
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO analog stellt keine Erledigung eines früheren anwaltlichen Auftrags i.S. des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG dar (LG München I 6.6.13, 18 Qs 23/13, Abruf-Nr. 132256 ).
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Beim Beschwerdeverfahren in Strafvollstreckungssachen handelt es sich um eine „besondere Angelegenheit“ i.S. des § 15 RVG. Die Postentgeltpauschale der Nr. 7002 VV RVG kann deshalb dort noch einmal verlangt werden (OLG Brandenburg 29.4.13, 1 Ws 46/13, Abruf-Nr. 132253 ).