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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    Rechtsprechungsübersicht zur Bemessung der Terminsgebühr im Bußgeldverfahren

    von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Wir hatten in RVG prof. 13, 124 zu den Voraussetzungen der Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren berichtet und in RVG prof. 13, 142 die Rechtsprechung zur Bemessung der Terminsgebühr in Strafverfahren zusammengestellt. Hier die maßgebliche Rechtsprechung zur Bemessung der Terminsgebühr im Bußgeldverfahren. |

     

    • Rechtsprechungsübersicht

    LG Dessau-Roßlau 
JurBüro 09, 427

    Hauptverhandlung nur 9 Min., aber Terminsvorbereitung durch Sachverständigengutachten. Gebühr für Nr. 5110 VV RVG von 210 EUR noch angemessen.

    LG Aurich
RVG prof. 11, 189

    Mittelgebühr noch angemessen, bei Hauptverhandlung von nur 25 Min. und nur einem Zeugen, der Amtsrichter jedoch im Vorfeld und im Termin dem Betroffenen ungünstige Hinweise erteilt hat (keine Erfolgsaussicht des Einspruchs; Erhöhung des Bußgelds von 90 EUR auf 180 EUR).

    LG Detmold 7.5.08, 4 Qs 19/08

    LG Detmold 3.2.09, 4 Qs 172/08

    Hauptverhandlungsdauer von 15 Minuten beim AG rechtfertigt nur eine unterhalb der Mittelgebühr liegende Gebühr.

    LG Frankfurt/Oder 

     21.7.08, 23 Qs 33/08

    Eine Hauptverhandlung von 3 Minuten im Bußgeldverfahren führt zu einer Terminsgebühr von 30 Prozent unter der Mittelgebühr

    LG Hannover RVGreport 12, 26

    durchschnittlich ab 1 Stunde Dauer und Vernehmung von 3 bis 4 Zeugen

    LG Koblenz  

    JurBüro 08, 589

    Die unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung (10 Min.) rechtfertigt den Ansatz einer Gebühr von 450 EUR regelmäßig nicht. Mit einer Gebühr von 270 EUR ist die Verteidigertätigkeit dann angemessen honoriert.

    LG Landshut 23.3.10, 2 Qs 326/09

    Hauptverhandlung von 30 Minuten kurz

    LG Leipzig
RVG prof. 09, 33

    Hauptverhandlungsdauer 10 Min., zwei geladene Zeugen werden ungehört entlassen, führt zu einer Gebühr von 20 Prozent unterhalb der Mittelgebühr.

    LG Leipzig
RVGreport 10, 182

    Hauptverhandlungsdauer von 15 Min. unterdurchschnittlich, aber Mittelgebühr, wenn Fahrverbot droht und die schwierige Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung an den Verteidiger eine Rolle spielt.

    LG Mühlhausen 
RVGreport 09, 187

    Die Terminsgebühr lässt sich im OWi-Verfahren nicht unter Hinweis darauf kürzen, dass der Rechtsanwalt einen Hinweis auf bereits eingetretene Verjährung unterlassen habe.

    LG Stralsund  

    zfs 06, 407

    Bei der Verfahrens- und Terminsgebühr sind die für den Pflichtverteidiger vorgesehenen Gebühren grds. als Richtwert einer billigen Gebührenbemessung anzunehmen; ist ein Fahrverbot verhängt worden oder droht wegen hoher „Punktezahl“ die Entziehung der Fahrerlaubnis, ist auch bei der Verfahrens- und der Terminsgebühr grds. die Mittelgebühr zu berücksichtigen.

    LG Weiden 

     1.8.05, 1 Qs 60/05

    Bei der Bemessung der Terminsgebühr ist die Höhe der Geldbuße nicht zu berücksichtigen; es ist grds. der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt.

    LG Hannover 

    RVGreport 08, 182

    durchschnittliche Hauptverhandlung bei einer Verhandlungsdauer von 1 Stunde und der Vernehmung von 3 bis 4 Zeugen

    LG Osnabrück 

    JurBüro 08, 143

    Hauptverhandlungen von 7, 10 oder auch 30 Min. Dauer sind im OWi-Verfahren unterdurchschnittlich

    AG Koblenz
RVG prof. 08, 124

    Eine erheblich unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung von nur 2 Min. rechtfertigt nur den Ansatz einer Gebühr von 90 EUR.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 162 | ID 39936910