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  • · Fachbeitrag · Rahmengebühren

    Bemessung von Verfahrens- und Terminsgebühr

    Zur konkreten Bemessung von Verfahrensgebühr und Terminsgebühr.

    LG Essen 21.6.13, 56 Qs 5/13, Abruf-Nr. 132291).

     

    Sachverhalt

    Das AG hat gegen den Betroffenen einen Strafbefehl wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen erlassen. In diesem wurde eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen festsetzte. Das Verfahren wurde später auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Der Verteidiger - dem der Angeklagte seine Kostenerstattungsansprüche gegen die Landeskasse abgetreten hat - hat seine Gebühren geltend gemacht. Das AG hat die Terminsgebühren nicht in voller Höhe festgesetzt. Das Rechtsmittel des Verteidigers hatte teilweise Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Höhe nach sind Grund- und Verfahrensgebühr Nr. 4100, 4106 VV RVG nicht gerechtfertigt. Bei der Beurteilung der Rahmengebühren kommt es nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände vor allem auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit an. Der Umfang der Angelegenheit ist angesichts des Umfangs der Akte als durchschnittlich zu qualifizieren. Auch die Bedeutung der Angelegenheit stellt sich für den Betroffenen wegen der Geldstrafe von 150 Tagessätzen als durchschnittlich dar. Allerdings ist die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit aufgrund des Sachverhalts im Steuerstrafrecht als überdurchschnittlich zu bewerten. Die anwaltliche Tätigkeit hat Spezialkenntnisse auf den Rechtsgebieten des Einkommens-, Umsatzsteuer und Gewerbesteuerrechts erfordert. So hat das Verfahren u.a. schwierige Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Verwertbarkeit von Beweisen und Zurechnung von steuerrechtlichen Erklärungen aufgeworfen. Das AG hat den Beschwerdeführer wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zum Pflichtverteidiger bestellt. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist bei der Grund- und Verfahrensgebühr jeweils eine Erhöhung der Mittelgebühr nur um 20 Prozent statt um - wie vom Verteidiger in Ansatz gebracht - 40 bzw. 43 Prozent gerechtfertigt.

     

    Auch die Terminsgebühren sind gemäß Nr. 4108 VV RVG dem Grunde, aber nicht der Höhe nach gerechtfertigt. Das AG hat zwar zu Recht die Terminsgebühren wegen der kurzen Verhandlungsdauern von 30 und 15 Minuten gekürzt. Es aber die überdurchschnittliche Schwierigkeit der Angelegenheit außer Betracht gelassen. Daher ist unter Berücksichtigung aller Umstände die Mittelgebühr von 230 EUR für den ersten Termin nicht zu beanstanden. Demgegenüber ist für den zweiten fünfzehnminütigen Termin wegen der Kürze und der bloßen Einarbeitung in einen bereits bekannten Sachverhalt eine Kürzung der Mittelgebühr von 20 Prozent auf 184 EUR angemessen.

     

    Praxishinweis

    Die Ausführungen des LG entsprechen der h.M. zur Gebührenbemessung im Strafverfahren auf der Grundlage der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG (Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Rn. 1045 ff. m.w.N.).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 138 | ID 40147790