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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    Rechtsprechungsübersicht zur Bemessung der Terminsgebühr im Strafverfahren

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster /Augsburg

    | Wir hatten in RVG prof. 13, 124 allgemein über die Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren berichtet. In der folgenden Übersicht ist nun die maßgebliche Rechtsprechung zur Bemessung der strafverfahrensrechtlichen Terminsgebühr zusammengestellt. |

     

    • Rechtsprechungsübersicht: Bemessung der Terminsgebühr im Strafverfahren

    Die Zeitstufen, die bezüglich des Pflichtverteidigers festgelegt sind, geben Hilfestellung bei der Bemessung der Terminsgebühr für die Einordnung im Gebührenrahmen.

    KG 
RVGreport 07, 180; 
AGS 12, 392;

    OLG Köln 
RVG prof. 08, 12;

    LG Bochum 
10.5.06, 10 Qs 8/06, www.burhoff.de

    Zur Bemessung der Terminsgebühr.

    OLG Hamm 

    RVG prof. 09, 112

    Die Terminsgebühr deckt auch sonstige Tätigkeiten ab, die mit dem jeweiligen Termin in Zusammenhang stehende, wie z.B. die konkrete Vorbereitung dieses Termins.

    OLG Jena 
JurBüro 05, 470;

    s. aber OLG Jena 
RVGreport 08, 56;

    OLG Hamm 
JurBüro 06, 591 (Abfassung eines Beweisantrags);

    OLG Oldenburg 

    JurBüro 07, 528;

    LG Hamburg 

    AGS 08, 343;

    a.A. AG Koblenz 

    RVG prof. 08, 124

    Die Anordnung der Selbstlesung von Schriftstücken ist bei der Terminsgebühr nicht gebührenerhöhend zu berücksichtigen. Das Studium von Urkunden, die nach § 249 Abs. 2 StPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, steht in keinem direkten Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit für einen bestimmten Verhandlungstermin. Der dafür erforderliche Zeitaufwand wird mit der Verfahrensgebühr bezahlt.

    KG 

     7.5.12, 1 Ws 31/12

    Zum zu berücksichtigenden Zeitaufwand zählen nicht nur die Zeiten, die der Verteidiger faktisch an bzw. in der Sache gearbeitet hat, sondern auch der nutzlos erbrachte Aufwand, wie z.B. Wartezeiten.

    KG 
RVGreport 07, 180;

    AG Anklam 
2.2.06 - 62 Ds 513 Js 957/05 (378/05), www.burhoff.de

    Die Dauer des Hauptverhandlungstermins ist nicht alleiniges Kriterium für die Bemessung der Terminsgebühr. Dies gilt besonders, wenn die weiteren Bemessungskriterien nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG überdurchschnittlich sind und der Rechtsanwalt auch bei Fortsetzungsterminen einen überdurchschnittlichen Vorbereitungsaufwand auf die Hauptverhandlung hatte, der durch die Verfahrensgebühr nicht allein abgegolten werden kann. In dem Fall fällt die Kürze der Hauptverhandlung weniger schwerwiegend ins Gewicht.

    OLG Jena 
RVGreport 08, 56

    Bei Rahmenterminsgebühren kann die Bestimmung der Mittelgebühr trotz einer unterdurchschnittlichen Dauer der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht von weniger als einer Stunde noch der Billigkeit entsprechen, wenn der geringe Umfang der anwaltlichen Tätigkeit durch die überdurchschnittliche Relevanz der übrigen Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG kompensiert wird.

    OLG Düsseldorf 
RVG prof. 12, 117

    Die Dauer der Hauptverhandlung ist nicht allein entscheidend, vielmehr sind alle Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen (überdurchschnittliche Bedeutung).

    AG Hamburg-Wandsbek 
JurBüro 12, 26

    Bei kurzen Hauptverhandlungsterminen ist eine Festsetzung von Verteidigergebühren unterhalb der Mittelgebühr zulässig, auch wenn die Sache insgesamt umfangreich und schwierig gewesen ist (für Urteilsverkündungstermin von 22 Minuten).

    OLG Hamm 
3.12.09, 2 Ws 270/09

    Hauptverhandlungsdauer beim Jugendrichter von 45 Minuten und 15 Minuten Wartezeit allenfalls leicht unterdurchschnittlich

    LG Bochum 
15.10.09, 23 Qs 230/09, 
www.burhoff.de

    Terminsdauer von 20 Minuten beim AG deutlich unterdurchschnittlich.

    LG Braunschweig 
RVG prof. 11, 156

    Hauptverhandlungsdauern von lediglich 45 bzw. 30 Minuten können durch überdurchschnittliche Schwierigkeit ausgeglichen werden.

    LG Dortmund15.6.11, 35 Qs 50/11

    Eine Berufungshauptverhandlung mit einer Dauer von 35 Minuten ist nicht unterdurchschnittlich, da auch die vorbereitende Tätigkeit zu berücksichtigen ist.

    LG Hamburg 
JurBüro 08, 312

    Terminsdauer von 30 Minuten beim AG durchschnittlich, was die Mittelgebühr rechtfertigt, Terminsdauer von 7 Minuten beim AG rechtfertigt nur eine Gebühr von 100 EUR, Terminsdauer von 25 Minuten in der Berufungsinstanz ist deutlich unterdurchschnittlich und führt nur zu einer Gebühr von 160 EUR

    LG Hamburg 
15.2.12, 621 Qs 60/11

    Im Berufungsverfahren ist eine Hauptverhandlung mit 2 bis 2 ½ Stunden und der Vernehmung von 3 bis 4 Zeugen durchschnittlich.

    LG Hannover 
JurBüro 11, 304

    In einer einfach gelagerten Strafsache rechtfertigt eine Hauptverhandlungsdauer von 20 Minuten beim AG nicht den Ansatz der Mittelgebühr.

    LG Koblenz 
JurBüro 06, 364

    Siebenstündige Hauptverhandlung beim Schöffengericht rechtfertigt die Höchstgebühr.

    LG Koblenz 
JurBüro 09, 253

    Unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung von 27 Minuten rechtfertigt nicht den Ansatz der Mittelgebühr der Nr. 4108 VV RVG, sondern nur einen Betrag von 150 EUR, selbst wenn drei Zeugen kurz vernommen worden sind.

    LG Koblenz 
JurBüro 10, 34

    Hauptverhandlungsdauer von 35 Minuten in einer Strafsache beim Strafrichter rechtfertigt auch in einem Verfahren von großer Bedeutung nur eine Terminsgebühr von 190 EUR.

    LG Koblenz 
JurBüro 10, 475

    Sind in einem Verfahren Umfang und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eher unterdurchschnittlich (der Aktenumfang betrug bis zum Strafbefehlsantrag lediglich 87 Seiten und die Hauptverhandlungstermine waren nur von kurzer Dauer), ist auch unter Berücksichtigung dessen, dass das Verfahren im Hinblick auf ein Sorgerechtsverfahren von Bedeutung war, eine beantragte Terminsgebühr von 345 EUR unbillig. Mithin rechtfertigt die Dauer einer Hauptverhandlung von 30 Minuten nach Nr. 4108 VV RVG eine Gebühr von 200 EUR, während bei einer Hauptverhandlungsdauer von 140 Minuten eine Gebühr von 260 EUR anstatt 345 EUR angemessen ist.

    LG Koblenz 
5.12.11, 3 Qs 65/11

    Für eine Hauptverhandlung beim Strafrichter, die bis zu einer Stunde dauert, ist die Mittelgebühr durchschnittlich gerechtfertigt.

    LG Magdeburg 
JurBüro 08, 85

    Auch bei nur unterdurchschnittlicher Schwierigkeit kann die Mittelgebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einer 30-minütigen Hauptverhandlung gerechtfertigt sein

    LG Meiningen 
JurBüro 11, 642

    Für eine von 8.40 Uhr bis 19.55 Uhr dauernde Hauptverhandlung beim AG (Schöffengericht) ist die Höchstgebühr festzusetzen.

    LG Rottweil 
AGS 07, 505

    Die Dauer der Hauptverhandlung mit 4:20 Stunden bzw. 4:25 Stunden rechtfertigt nicht die Höchstgebühr.

    LG Bochum 
10.5.06, 10 Qs 8/06, www.burhoff.de

    Hauptverhandlungen beim AG von 35 und 40 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre

    LG Zweibrücken 
VRR 12, 199;

    LG Zweibrücken 
RVG prof. 12, 82

    In einer Strafrichtersache ist bei einer Terminsdauer von rund 40 Minuten die Mittelgebühr angemessen.

    AG Anklam 
2.2.06, 62 Ds 513 Js 957/05 (378/05), www.burhoff.de

    Eine Hauptverhandlungsdauer in einem Berufungsverfahren mit einer eher durchschnittlichen Dauer von 71 Minuten rechtfertigt den Ansatz der Höchstgebühr regelmäßig nicht; lediglich das Zusammentreffen mit einer ausführlichen, rechtlich schwierigen Berufungsbegründung begründet eine Erhöhung der Mittelgebühr auf 340 EUR.

    AG Betzdorf 
25.2.09, 2070 Js 53842/05.2a Cs

    In einer einfach gelagerten Strafsache rechtfertigt eine Hauptverhandlungsdauer von 10 Minuten beim AG nicht den Ansatz der Mittelgebühr.

    AG Koblenz 
AGS 07, 191

    Für eine Hauptverhandlungsgebühr kommt es nur auf den Umfang der Hauptverhandlung selbst an, nicht auch auf den Umfang des übrigen Verfahrens; für eine 30-minütige Hauptverhandlung ist eine Terminsgebühr von 180,00 EUR angemessen.

    AG Koblenz 
AGS 04, 484 m. Anm. N. Schneider

    Hauptverhandlung von nur zwei Minuten Dauer rechtfertigt den Ansatz einer Gebühr von 215 EUR nicht, sondern es sind nur 90 EUR angemessen.

    AG Koblenz 
RVG prof. 08, 124

    Für eine 25-minütige Verhandlung, in der keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sondern lediglich der Angeklagte gehört wurde, sind 180 EUR als Terminsgebühr ausreichend und angemessen.

    AG Baden-Baden 
AGS 06, 120

    Für eine 35-minütige Verhandlung mit kurzer Beweisaufnahme, Erörterung und Antragstellung ist eine Mittelgebühr i.H. von 230 EUR angemessen.

    AG Baden-Baden 
AGS 06, 120

    Hauptverhandlungsdauer von einer Stunde beim Amtsrichter keinesfalls unterdurchschnittlich; Wartezeiten sind zu berücksichtigen.

    AG BensheimNZV 08, 108

    Deutlich unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung von 10 Minuten rechtfertigt den Ansatz der Gebühr in Höhe von 230 EUR regelmäßig nicht. Mit einer Gebühr von 140 EUR ist die Verteidigertätigkeit angemessen honoriert.

    AG Betzdorf 
23.2.09, 2090 Js 28238/08.jug 2 Ds

    Bei einer normalen Strafsache ist von der „Mittelgebühr“ auszugehen, wobei z.B. das intensive Bemühen um eine Absprache, die zu einer Abkürzung der Hauptverhandlung geführt hat, berücksichtigt wird.

    AG Lüdinghausen 
RVGreport 06, 183

    Hauptverhandlungen beim AG von 35 und 40 Minuten sind von sehr kurzer Dauer und rechtfertigen, wenn besondere Schwierigkeiten nicht ersichtlich sind, der Aktenumfang verhältnismäßig gering ist und die Angelegenheit rechtlich einfach gelagert gewesen ist, nur eine Terminsgebühr in Höhe des doppelten der Mindestgebühr.

    AG Pirmasens 

    RVG prof. 12, 80 (aufgehoben durch LG Zweibrücken) 
RVG prof. 12, 82

    Durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung in einem Strafverfahren beim AG von 115 Minuten rechtfertigt nur die Mittelgebühr (m.E. zweifelhaft).

    AG Westerburg 
JurBüro 07, 310

     

    Weiterführender Hinweis

    • Rechtsprechungsübersicht zur Bemessung der Terminsgebühr im Bußgeldverfahren folgt in RVG prof. 9,13
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 142 | ID 39936900