Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Adhäsionsverfahren

    Hier dürfen die Einzelwerte nicht addiert werden

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Werden von mehreren Adhäsionsklägern im Adhäsionsverfahren unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht, die nicht auf demselben historischen Vorgang beruhen, werden die Werte der geltend gemachten Ansprüche auch nicht zusammengerechnet, wenn alle Taten Gegenstand eines Urteils sind (LG Magdeburg 12.7.13, 24 Qs 65/13, Abruf-Nr. 132670).

     

    Sachverhalt

    Rechtsanwalt R hat den Angeklagten als Pflichtverteidiger in einem Strafverfahren verteidigt. Dort waren von 16 Adhäsionsklägern Schadenersatzansprüche anhängig gemacht worden. Das AG hat die Werte der Ansprüche addiert und nur einen Gegenstandswert festgesetzt. Die Beschwerde des R hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vergütung im Adhäsionsverfahren richtet sich gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem Wert des Streitgegenstands. Maßgeblich hierfür ist der Adhäsionsantrag, wobei in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände gemäß § 22 RVG zusammengerechnet werden. Das RVG bestimmt diesen Begriff nicht ausdrücklich. Entscheidend sind dafür die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei Art und Umfang des Auftrags maßgeblich ist. Zwar können mehrere Adhäsionsansprüche als eine Sache zu behandeln sein, wenn ein Rechtsanwalt im Adhäsionsverfahren aufgrund eines einheitlich erteilten Pflichtverteidigerauftrages tätig geworden ist. In diesem Fall sind die Gegenstandswerte zusammenzurechnen, wenn die Ansprüche auf ein und demselben historischen Vorgang beruhen. Dies war hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Urteils des AG handelt es sich um mehrere Verkaufshandlungen mit verschiedenen Personen. Es handelt sich auch nicht deshalb um dieselbe Angelegenheit, weil alle Taten Gegenstand eines Urteils sind. Das LG hat deshalb den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und 16 Gegenstandswerte entsprechend dem Wert des jeweiligen Schadenersatzanspruchs festgesetzt.

     

    Praxishinweis

    Auch das KG (RVG prof. 09, 113) hat bei zwei zum Nachteil verschiedener Zeuginnen aufgrund jeweils gefasster Tatentschlüsse begangener Körperverletzung zwei Angelegenheiten angenommen und hat zwei Gebühren nach Nr. 4143 VV RVG festgesetzt. Damit vergleichbar ist der vom LG Magdeburg entschiedene Fall. Die Frage hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltlichen Gebühren. Denn es ist gebührenrechtlich ein großer Unterschied, ob eine Angelegenheit mit einem zusammengefassten Gegenstandswert angenommen wird oder ob von 16 einzelnen Angelegenheiten ausgegangen wird.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur gesonderten Angelegenheit bei mehreren Bußgeldsachen, RVG prof. 12, 62
    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 156 | ID 42256110