1. Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschn. 1 VV RVG. 2. Mit der Grundgebühr wird der erstmalige Arbeitsaufwand abgegolten, der mit der Übernahme des Mandats entsteht. Die Verfahrensgebühr umfasst die allgemeine ...
Bei dem Vergütungsanspruch, der dem Pflichtverteidiger gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 RVG in Verbindung mit Nrn. 4100 ff. VV RVG zusteht, handelt es sich um einen eigenen Anspruch des zum Pflichtverteidiger bestellten ...
Für ein Beschwerdeverfahren im Rahmen der zweiten gerichtlichen Instanz des anwaltsgerichtlichen Verfahrens fallen keine gesondert abrechnungsfähigen Gebühren an, weil die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren durch die Verfahrensgebühr der Berufungsinstanz (mit)abgegolten werden (AnwG Schwerin 11.3.14, I AG 1/10 (EV 9/07), Abruf-Nr. 141852).
Die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft muss dem Verurteilten Klarheit über die Rechtsgrundlage der Kostenforderung vermitteln und ihm ermöglichen, die mit der Zahlungspflicht verknüpften Einzelheiten in allen ...
In Straf- und Bußgeldsachen werden einem Rechtsanwalt für seine Verteidigung in eigener Sache keine Gebühren und Auslagen nach dem RVG ersetzt (LG Potsdam 9.1.14, 24 Qs 151/13, Abruf-Nr. 141525 ).
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Bei der Bestimmung der Gebührenhöhe ist zunächst von der Mittelgebühr auszugehen. In Normalfällen entspricht die Bestimmung der Mittelgebühr billigem Ermessen (LG Koblenz 20.2.14, 2 Qs 1/14, Abruf-Nr. 141527 ).