Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Schwurgerichtsgebühren

    Besondere Gebühren nach Zurückverweisung

    Wenn ein erstes von einer Kammer mit besonderer Zuständigkeit erlassenes Urteil aufgehoben worden ist, ist vorbehaltlich einer besonderen Anordnung nach § 354 Abs. 3 StPO nach Zurückverweisung für die neue Hauptverhandlung eine Kammer gleicher Art zuständig, auch wenn das Revisionsgericht nicht ausdrücklich von ihr gesprochen hat und es z.B. nur noch um die Strafaussetzung wegen eines Delikts geht, das dem Schwurgerichtskatalog des § 74 Abs. 2 GVG nicht unterfällt. Der Rechtsanwalt erhält für seine Teilnahme an einer Hauptverhandlung vor dieser Kammer auch die besonderen (Schwurgerichts-) Gebühren (LG Osnabrück 16.9.13, 10 KLs (720 Js 35696/11) 14/13, Abruf-Nr. 141211).

     

    Sachverhalt

    Dem Angeklagten A1 und den zwei heranwachsenden Mitangeklagten A2 wurde eine gefährliche Körperverletzung und A2 ein versuchter Mord zur Last gelegt. A1 ist von der Jugendkammer JK1 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf die Revision des A1 teilweise auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer JK2 zurück. Die nun zuständige JK2 verurteilte A1 erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Rechtsanwalt R war einem Nebenkläger beigeordnet. R hat auch an der Hauptverhandlung vor der JK2 teilgenommen. Bei der Kostenfestsetzung hat R beantragt, eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Schwurgericht (Nr. 4118 und Nr. 4120 VV RVG) festzusetzen. Festgesetzt worden sind jedoch nur Gebühren nach Nr. 4112 und Nr. 4114 VV RVG. Mit seinem Rechtsmittel hat R Erfolg gehabt.

     

    Entscheidungsgründe

    R hat Anspruch auf eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Schwurgericht (Nr. 4118 und Nr. 4120 VV RVG). Nicht nur die JK1, sondern auch die JK2 hat in einer Sache entschieden, die nach der allgemeinen Vorschrift des § 74 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GVG zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört. Die JK1 hat bezüglich A2 den Vorwurf des versuchten Mordes verhandelt. Zwar hat das Verfahren vor der JK2 nach der Zurückverweisung durch den BGH nur noch A1 betroffen, die Strafbarkeit des A1 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen nebst der Einzelstrafen hat bereits rechtskräftig festgestanden, und der Besetzungsbeschluss der JK2 enthält keine Verweisung auf § 76 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GVG oder § 33b Abs. 2 S. 3 Nr.  1 JGG. Das ändert aber nichts daran, dass R auch für das Verfahren vor der JK2 Anspruch auf Schwurgerichtsgebühren hat. Wenn das Revisionsgericht allgemein an eine andere Kammer zurückverweist, ist der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Spruchkörper gleicher Art gemeint.

     

    Praxishinweis

    Im Revisionsrecht gilt, dass ein Verfahren nach Zurückverweisung in der Tatsacheninstanz dort fortgeführt wird, wo es seinen Ausgang nahm. Gebührenrechtliche Folge ist, dass auch für die neue Hauptverhandlung besondere Gebühren (Nrn. 4118 ff. VV RVG) anfallen können. Die Frage spielt nicht nur für Schwurgerichts-, sondern auch für Wirtschaftsstrafverfahren eine Rolle.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 79 | ID 42586702