Ist es dem Rechtsanwalt/Verteidiger gelungen, im Bußgeldverfahren die Einstellung des Verfahrens gegen seinen Mandanten zu erreichen oder
sogar einen Freispruch zu erzielen, ist der Kampf oft noch nicht beendet. Denn häufig gibt es zusätzlich Streit darüber, ob die Kosten eines eingeholten privaten Sachverständigengutachtens erstattungsfähig sind. Das LG Wuppertal hat sich hierzu positiv geäußert.
In der Praxis gibt es immer wieder Streit, wenn es darum geht, die angemessene Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmen. Nach dem AG Heilbad Heiligenstadt ist in Normalfällen von der Mittelgebühr auszugehen.
Die Frage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit der Verteidiger durch die Rücknahme seiner Revision die zusätzliche Verfahrens-
gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 3 VV RVG verdient, ist umstritten. Die wohl h.M.
Die Frage, ob der Verteidiger für seine Teilnahme an einer Durchsuchungsmaßnahme eine Vernehmungsterminsgebühr abrechnen kann, wird (zutreffend) verneint (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen,
5. Aufl., Nr. 4102 VV Rn. 44), da die Durchsuchung nicht zu den in der Nr. 4102 VV RVG enumerativ aufgezählten Terminen gehört. Das AG Bad Kreuznach ist allerdings der Ansicht, dass sie entsteht, wenn es während der Durchsuchungsmaßnahme zu einer Vernehmung des Beschuldigten i. e. S. gekommen ist.
Die zusätzliche Verfahrensgebühr der Nr. 4141 VV RVG beschäftigt immer wieder Verteidiger, Bezirksrevisoren und Rechtsschutzversicherer und
damit letztlich auch immer wieder die Gerichte. Das AG Hannover hat nun ...
Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG gibt immer wieder Anlass zu Streitigkeiten. Das AG Köln hat sich in einem aktuellen
Beschluss mit der Frage befasst, ob die bei einem ortsansässigen Verteidiger ...
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Dem sich in U-Haft befindlichen Beschuldigten wurde nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO Anwalt A beigeordnet. Dieser hatte Haftprüfung beantragt. Das AG hat ohne Kontaktaufnahme mit A einen Haftprüfungstermin bestimmt, den A nicht wahrnehmen konnte. Er hat deshalb B als Verteidiger benannt und beantragt, dem Mandanten diesen als Pflichtverteidiger beizuordnen. Das AG ist dem gefolgt und hat B für den Haftprüfungstermin beigeordnet, da gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt werde (§ 140 Abs. 1 Nr. 4, ...