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  • · Fachbeitrag · Rahmengebühren

    Welche Gebühr ist angemessen? Die Mittelgebühr!

    | In der Praxis gibt es immer wieder Streit, wenn es darum geht, die angemessene Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmen. Nach dem AG Heilbad Heiligenstadt ist in Normalfällen von der Mittelgebühr auszugehen. |

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt hatte den Mandanten im Strafbefehlsverfahren verteidigt. Das AG hat ihn freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Der Rechtsanwalt machte die dem ehemaligen Angeklagten entstandenen Kosten geltend. Seiner Gebührenbestimmung hat er jeweils die Mittelgebühr zugrunde gelegt. Diese hatte die Rechtspflegerin um 50 Prozent gekürzt. Dagegen hat sich der Verteidiger erfolgreich mit seiner Erinnerung gewandt.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach den Grundsätzen des § 14 Abs. 1 RVG war die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts billig (4.10.18, 23 Cs 443 Js 40660/18, Abruf-Nr. 205312). Er hat neben der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG die Gebühr für die Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gemäß Nr. 4104 VV RVG mit der Mittelgebühr abgerechnet. Die Bestimmung der Mittelgebühr entspricht in „Normalfällen“, in denen die in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungskriterien durchschnittlicher Art sind, billigem Ermessen. Vorliegend stand nicht fest, dass es sich um einen in jeder Hinsicht unterdurchschnittlichen Fall handelte. Dies ergab sich weder aus der Einfachheit des zugrunde liegenden Sachverhalts noch aus dem geringen Aktenumfang oder sonst dem unterdurchschnittlichen Umfang der Tätigkeit. Der Verteidiger hatte dazu vorgetragen, dass er sich bereits vor Erlass des Strafbefehls in einem persönlichen Besprechungstermin nach der ersten Kontaktaufnahme zeitlich intensiv mit dem Fall befasst hatte. Er hatte mehrere Telefonate und Schriftverkehr mit dem Mandanten geführt. Außerdem hatte er Recherchen durchgeführt. Auch war die Sache für den Angeklagten von einiger Bedeutung. Das AG hat deshalb die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren Nr. 4104 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt.

     

    Relevanz für die Praxis

    Es ist wohl h.M. in der Rechtsprechung, dass bei der Bemessung der angemessenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens des RVG von der Mittelgebühr auszugehen ist (u. a. KG AGS 06, 278; OLG Hamm Rpfleger 07, 426). Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ist diese dann ggf. zu erhöhen oder zu mindern. Vorliegend hatte der Bezirksrevisor u. a. damit argumentiert, dass das Datum der Vollmacht des Verteidigers nur wenige Tage vor Eingang des Strafbefehlsverfahrens lag. In dieser Zeit sei die Einarbeitung in den Fall, die durch die Grundgebühr gedeckt werde, noch nicht abgeschlossen gewesen. Das AG hat dazu zutreffend darauf hingewiesen: Das Datum der Vollmacht hat keine Aussagekraft darüber, ob die Mittelgebühr angesetzt werden darf. Entscheidend ist für die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, die nach der Anm. 1 zur Nr. 4100 VV RVG immer neben der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entsteht, ob über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG hinaus Tätigkeiten erbracht worden sind. Das war hier der Fall (s. o.).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 5 | ID 45581221