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  • 16.07.2018 · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Haftprüfung: Rechtsanwalt nicht nur „Terminsvertreter“

    | Dem sich in U-Haft befindlichen Beschuldigten wurde nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO Anwalt A beigeordnet. Dieser hatte Haftprüfung beantragt. Das AG hat ohne Kontaktaufnahme mit A einen Haftprüfungstermin bestimmt, den A nicht wahrnehmen konnte. Er hat deshalb B als Verteidiger benannt und beantragt, dem Mandanten diesen als Pflichtverteidiger beizuordnen. Das AG ist dem gefolgt und hat B für den Haftprüfungstermin beigeordnet, da gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt werde (§ 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs. 3 S. 4 StPO). Aus dieser Konstellation ergab sich dann eine spannende gebührenrechtliche Frage. |