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  • · Fachbeitrag · Zusätzliche Verfahrensgebühr

    Revisionsrücknahme: In diesen Fällen entsteht die zusätzliche Verfahrensgebühr

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Die Frage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit der Verteidiger durch die Rücknahme seiner Revision die zusätzliche Verfahrens-gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 3 VV RVG verdient, ist umstritten. Die wohl h.M. in der Rechtsprechung geht davon aus, dass die Gebühr nur verdient ist, wenn es nahe lag, einen Hauptverhandlungstermin anzuberaumen (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Nr. 4141 VV Rn. 71). Das LG Aschaffenburg hat das jetzt anders gesehen: Die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 VV RVG entstehe grundsätzlich durch die Revisionsrücknahme, allerdings müsse eine auf Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit ersichtlich sein, die über eine nach Nr. 4130, 4131 VV RVG zu vergütende Tätigkeit hinausgehe. |

     

    Sachverhalt

    Die Rechtsanwältin war Pflichtverteidigerin des Angeklagten. Sie und die Staatsanwaltschaft hatten gegen das Berufungsurteil des LG Revision eingelegt. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe hielt der sachbearbeitende Staatsanwalt in einem Vermerk fest, dass die Pflichtverteidigerin Rücksprache mit dem Angeklagten halten wolle, ob ihrerseits Revision durchgeführt werde. Mit Schriftsatz vom 6.12.17 nahm die Rechtsanwältin dann „nach Rücksprache und ausführlicher Besprechung mit meinem Mandanten“ die Revision zurück. Die Staatsanwaltschaft nahm die Revision mit Verfügung vom 6.12.17 ebenfalls zurück.

     

    Die Pflichtverteidigerin hat für das Revisionsverfahren die Gebühren nach Nr. 4130, 4141 VV RVG und 7002 VV RVG geltend gemacht. Die Festsetzung der Gebühr der Nr. 4141 VV RVG wurde abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des AG hatte beim LG Erfolg (LG Aschaffenburg 2.5.18, Qs 44/18, Abruf-Nr. 204628).