Die Abnahme ist eine einseitige Erklärung des Auftraggebers dahingehend, dass er die Leistung billigt, also entgegennimmt. Deshalb ist es auch nicht erforderlich, dass der ausführende Auftragnehmer das Abnahmeprotokoll unterschreibt. Das hat das OLG Dresden mit Billigung des BGH festgestellt, denn die Abnahme erklärt der Auftraggeber eigenständig.
Ab dem 18. April 2016 gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge neue Regeln. Das neue Vergaberecht ist für Sie nicht nur relevant, wenn es um die Bewerbung um Planungsaufträge geht (PBP 2/2016, Seite 10).
Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B nicht, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Mit einer „einfachen“ E-Mail kann deshalb die ...
Hat der ausführende Unternehmer äußerst günstige Einheitspreise angeboten (und sich damit bei der Auftragsvergabe einen Vorteil verschafft), wird bei späteren Nachtragsvereinbarungen auch dieser günstige Preis bei der Preisfortschreibung zugrunde gelegt, wenn die Nachtragsleistung kalkulatorisch daraus herleitbar ist. Nach Auffassung des OLG Brandenburg gilt das auch dann, wenn sich der Unternehmer bei den Preisen des Hauptauftrags partiell verkalkuliert hat.
Rechnungen müssen prüffähig sein. Sind sie das nicht, muss der nicht prüffähige Teil nicht bezahlt werden. Eine fehlerhafte Rechnungsprüfung stellt eine Pflichtverletzung des Architekten bzw. Ingenieurs dar und ...
Ein Bieter, der für Bauarbeiten einen angemessenen und günstigen Angebotspreis abgegeben hat, kann von einer Angebotswertung nach VOB/B ausgeschlossen werden, wenn er sich bei einer vorherigen Baußmaßnahme als ...
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In § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist geregelt, dass der Einheitspreis auf Verlangen des Auftragnehmers erhöht werden kann, wenn sich der Mengenvordersatz um mehr als zehn Prozent vermindert. Das OLG Köln und das OLG Düsseldorf haben jetzt aber für zwei wichtige Praxisfälle klargestellt, wann ein solches Preiserhöhungsverlangen unwirksam ist. Im Sinne einer optimalen Beratung Ihrer Auftraggeber sollten Sie darüber Bescheid wissen.