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  • · Fachbeitrag · VOB/B

    So rügen Sie die Prüffähigkeit einer VOB-Rechnung

    | Rechnungen müssen prüffähig sein. Sind sie das nicht, muss der nicht prüffähige Teil nicht bezahlt werden. Eine fehlerhafte Rechnungsprüfung stellt eine Pflichtverletzung des Architekten bzw. Ingenieurs dar und kann zu einem Schadenersatzanspruch gegen ihn führen. Machen Sie sich deshalb mit den Rechnungsprüfungsmodalitäten vertraut, erfahren Sie, wann eine Rechnung nicht prüffähig ist und profitieren Sie von einem Musterschreiben zur Rüge der Prüffähigkeit einer VOB-Rechnung. |

    Das sagt die VOB/B zum Aussehen einer Rechnung

    Die Rechnungsmodalitäten sind in § 14 VOB/B geregelt (Abrechnung). Er lautet wie folgt:

    • Wortlaut § 14 VOB (Abrechnung)

    1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.

     

    2) Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.

     

    3) Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.

     

    4) Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.

    Zu den Inhalten der Rechnungsprüfungspflicht

    Im Zuge der Objektüberwachung muss der Architekt Rechnungen der Unternehmen prüfen und feststellen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig sind, die abgerechneten Leistungen erbracht sind und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Gleiches gilt für Fachplaner in ihrem jeweiligen Metier bzw. Leistungsbild.

     

    Eine fehlerhafte Rechnungsprüfung stellt eine Pflichtverletzung des Architekten bzw. Ingenieurs dar und kann zu einem Schadenersatzanspruch gegen ihn führen. Nimmt der Auftraggeber aufgrund einer zu Unrecht freigegebenen Rechnung eine Überzahlung vor, kann ein Schaden eintreten, wenn die Überzahlung weder zurückgefordert noch mit der nächsten Abschlags- oder Schlussrechnung des Unternehmens verrechnet werden kann.

    Musterschreiben zur Rüge der Prüffähigkeit

    Eine Rechnung kann aus diversen Gründen nicht prüffähig sein. Im Musterschreiben sind drei davon beispielhaft erwähnt. Die entsprechenden Absätze müssen Sie individuell auf Ihren Fall anpassen.

     

    Musterschreiben / Rüge der mangelnden Prüffähigkeit einer Rechnung

    Baumaßnahme ... Auftrag Nr. … vom ... Leistungen für ...

    Betreff: Ihre Rechnung vom … Rechnungsnummer …

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,

     

    hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer oben genannten Rechnung. § 14 VOB/B fordert von Ihnen, dass Sie Ihre Leistungen prüfbar abrechnen, die Rechnung übersichtlich aufstellen, die Reihenfolge der Posten einhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen verwenden. Ferner sind die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen. Es sind die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen beizufügen. Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Und für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hatten Sie rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.

     

    Nach diesen Vorgaben ist oben genannte Rechnung nicht prüfbar.

     

    Möglicher Grund 1: Denn es ist nicht nachvollziehbar, wie die Mengenangabe in den Pos. …, ... sowie ... („Mengenangabe“ ist beispielhaft gewählt; hier muss die nicht nachvollziehbare Komponente der Rechnung aufgeführt werden) hergeleitet wird. Dies ist jedoch nach VOB/B erforderlich, um die Rechnung prüfen zu können.

     

    Möglicher Grund 2: Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Forderung für die Änderungsleistungen gem. den Pos. …, ... sowie ... herleiten. Es fehlt die Herleitung und der Nachweis der Mengenangaben.

     

    Möglicher Grund 3: Die Stundenlohnangaben der Stundenlohnzettel Nr. … bis Nr. … enthalten nicht nachvollziehbare Angaben zu der Art der Arbeiten, für die eine gesonderte Vergütung beansprucht wird. Es kann somit nicht geprüft werden, ob es sich um eine Vertragsleistung handelt oder um eine Leistung, die eigens angeordnet wurde bzw. eine anderweitig notwendige Leistung.

     

    Wir bitten Sie, die Nachvollziehbarkeit / Prüffähigkeit der Rechnung zu den oben genannten Einzelpunkten herzustellen und die korrigierte prüffähige Rechnung bis zum … einzureichen. Der Auftraggeber, die (örtliche) Bauüberwachung und das Fachbüro für ... erhalten jeweils eine Kopie dieses Schreibens.

     

    Mit freundlichem Gruß

     

    Architekt

    Weiterführender Hinweis

    • Das Musterschreiben „Rüge der Prüffähigkeit einer VOB-Rechnung“ finden Sie zur individuellen Bearbeitung auf pbp.iww.de unter Downloads → Musterschreiben → Musterschreiben zur VOB
    Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 17 | ID 43454844