Eine in den AGB enthaltene Vertragserfüllungsbürgschaft über zehn Prozent der Auftragssumme, die auch Mängelansprüche sichern soll, und nicht bei Abnahme zurückzugeben ist, führt dazu, dass der Auftraggeber mit seinen Mängelansprüchen nach Abnahme (unangemessen) übersichert ist. Die Sicherungsklausel ist unwirksam. Das hat das OLG Celle klargestellt.
Als Planer am Bau sind Sie in vielerlei Hinsicht mit dem rechtstechnischen Umgang mit Mängeln an Bauleistungen konfrontiert. Einerseits sind Sie dem Bauherrn gegenüber selbst zu Mangelhaftung und Schadenersatz ...
Eine Entscheidung des OLG Hamm sorgt für Schlagzeilen. U. a. führt das OLG dort aus: Eine Haftung wegen Überschreitung der Baukosten kommt in Betracht, wenn der Architekt die Kostenermittlung mangelhaft ausgeführt ...
Nach § 650f BGB können Sie als Unternehmer von Ihrem Auftraggeber Sicherheit für das gesamte noch nicht gezahlte Honorar verlangen. Sie können kündigen, wenn Ihr Bauherr die Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist stellt. Bisher ging man davon aus, dass „angemessen“ fünf bis acht Tage heißt. Nach Ansicht des LG Neuruppin und des OLG Stuttgart können aber selbst Fristen von 14 oder 15 Tagen zu kurz sein.
Generalunternehmerverträge (GU) haben Konjunktur. Die meisten sind dadurch gekennzeichnet, dass der Ausführung eine funktionale Leistungsbeschreibung (FLB) zugrunde gelegt wird. In dieser FLB werden die geforderten ...
Darf die Objektüberwachung im Zuge der Rechnungsprüfung von Bauarbeiten wegen eines konkreten Ausführungsmangels einen Abzug/Einbehalt machen, obwohl eine Vertragserfüllungsbürgschaft oder andere Sicherheitsabrede ...
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Wie beim Auto, so sind die Zulassungspapiere auch bei Bauwerken von hoher Bedeutung, vor allem beim Bauen im Bestand. Aber was passiert, wenn alte Baugenehmigungen nicht auffindbar sind? Dann hat der Bauherr ein Problem. Das OVG Nordrhein-Westfalen sagt nämlich: Für das Vorliegen einer Baugenehmigung ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich gegenüber einer Nutzungsuntersagung darauf beruft, diese Nutzung sei genehmigt und deshalb formell baurechtmäßig.