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  • · Nachricht · Sicherungsabreden

    Vertragserfüllungsbürgschaft von zehn Prozent unwirksam

    | Eine in den AGB enthaltene Vertragserfüllungsbürgschaft über zehn Prozent der Auftragssumme, die auch Mängelansprüche sichern soll, und nicht bei Abnahme zurückzugeben ist, führt dazu, dass der Auftraggeber mit seinen Mängelansprüchen nach Abnahme (unangemessen) übersichert ist. Die Sicherungsklausel ist unwirksam. Das hat das OLG Celle klargestellt. |

     

    Das OLG begründet das wie folgt: Der BGH hat Gewährleistungsbürgschaften in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme bisher nicht beanstandet. Er hat auch eine Vereinbarung als noch wirksam angesehen, die eine Sicherheit durch eine kombinierte Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft von sechs Prozent vorgesehen hat, mit der gleichzeitig Überzahlungs- und Gewährleistungsansprüche abgesichert worden sind (BGH, Urteil vom 25.03.2004, Az. VII ZR 453/02). Eine Sicherheit von insgesamt zehn Prozent übersteigt jedoch das unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer angemessene Maß (OLG Celle, Beschluss vom 18.11.2021, Az. 14 U 119/21, Abruf-Nr. 228742).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Neue Rechtsprechung zu Mängelhaftungssicherheiten und die Folgen für Planer am Bau“, PBP 4/2022, Seite 14 → Abruf-Nr. 48042045
    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 2 | ID 48220065